Wiederaufnahme des Verfahrens

Der Weg ein Verfahren erneut aufzunehmen, nachdem ein Urteil rechtskräftig ist und damit sämtliche Fristen zur Einlegung von Rechtsmitteln bereits abgelaufen sind, kann in manchen Fällen offenstehen.

Die Hürden, eine derartige Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten des Verurteilten nach Fristablauf für Berufung oder Revision zu erreichen, sind jedoch hoch und in der Praxis nur selten zu überwinden.

In § 359 Nr. 1- 6 StPO sind die Gründe aufgezählt, aufgrund derer eine Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten des Verurteilten erreicht werden kann:

  1. Wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Ungunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war;
  2. Wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zuungunsten des Verurteilten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat;
  3. Wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat, sofern die Verletzung nicht vom Verurteilten selbst veranlaßt ist;
  4. Wenn ein zivilgerichtliches Urteil, auf welches das Strafurteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben ist;
  5. Wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung oder eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu begründen geeignet sind;
  6. Wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

Eine Wiederaufnahme des Verfahrens kann jedoch auch zuungunsten des Verurteilten in Betracht kommen.

In § 362 Nr. 1- 4 StPO sind die Gründe aufgezählt, auf Grund derer eine Wiederaufnahme des Verfahrens zuungunsten des Verurteilten erreicht werden kann:

  1. Wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Gunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war;
  2. Wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zugunsten des Angeklagten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat;
  3. Wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat;
  4. wenn von dem Freigesprochenen vor Gericht oder außergerichtlich ein glaubwürdiges Geständnis der Straftat abgelegt wird.

Es lohnt sich jedoch immer wieder, dass nach genauer Beurteilung aller vorliegenden Tatsachen die Beantragung der Wiederaufnahme geprüft und gegebenenfalls beantragt wird.

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