Behinderung von hilfeleistenden Personen §323c StGB

Um die Rettung von Unglücksopfern nicht zu gefährden, stellt § 323 c Abs.2 StGB die Behinderung von hilfeleistenden Personen zum Beispiel von Rettungskräften unter Strafe. Als Rettungskräfte gelten dabei nicht nur professionelle Rettungskräfte, sondern jede Person, die Hilfe leistet oder leisten will.

Durch die Regelung zur Behinderung von hilfeleistenden Personen werden sowohl die individuellen Rechtsgüter der in Not geratenen Person, als auch die Funktionsfähigkeit des Rettungswesens geschützt.

So verwirklicht oftmals das Verhalten von sogenannten „Gaffern“, „Schaulustigen“ und „Katastrophentouristen“ diesen Straftatbestand.

Als Tathandlungen kommen beispielsweise in Betracht:

  • das Beschädigen von technischen Geräten,
  • das Versperren eines Weges, auch schon durch bloßes Sitzen- und Stehenbleiben und Anhalten mit dem PKW
  • das Nichtbeiseitreten,
  • das Verstellen beziehungsweise Blockieren von Rettungsgassen, insbesondere auf Autobahnen,
  • die Beeinträchtigung der Tätigkeit von Ärzten und Krankenhauspersonal in der Notaufnahme,
  • das Parken in Feuerwehrzufahrtszonen,
  • das Befahren des Seitenstreifens auf der Autobahn bzw. Parken auf dem Seitenstreifen,
  • das Beschimpfen, Einschüchtern oder Bedrohen hilfeleistender Personen,
  • das sogenannte„Gaffen“ beim Passieren einer Unfallstelle oder von einer Autobahnbrücke, wenn dadurch Hilfsmaßnahmen erschwert werden oder zusätzliche Maßnahmen wie etwa das Abschirmen des Opfers notwendig werden.

Sowohl im Fall der unterlassenen Hilfeleistung als auch bei einer Behinderung von hilfeleistenden Personen droht eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

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