Autorennen
verbotene Kraftfahrzeugrennen § 315d StGB

Die Vorschrift stellt das Veranstalten oder die Teilnahme an nicht genehmigten Autorennen bzw. Kraftfahrzeugrennen unter Strafe, zudem macht sich nach dieser Norm auch der einzelne Raser, der mit nicht angepasster Geschwindigkeit grob verkehrswidrig und rücksichtslos fährt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, strafbar.

Geschützt werden soll der öffentliche Straßenverkehr vor illegalen Autorennen bzw. Kraftfahrzeugrennen sowie vor rücksichtslosen Rasern und zwar bereits im Vorfeld konkreter Rechtsgutsgefährdungen.

Das bedeutet, dass bereits das Veranstalten oder die Teilnahme an einem nicht genehmigten Autorennen sowie das rücksichtslose und grob verkehrswidrige Rasen für sich genommen strafbar ist, ohne dass es zu einer konkreten Gefährdung von Leib oder Leben einer anderen Person oder einer Sache von bedeutendem Wert gekommen sein muss.

Zum öffentlichen Straßenverkehr zählen dabei neben öffentlichen Straßen und Plätzen beispielsweise auch für die Öffentlichkeit zugängliche Kundenparkplätze und Parkhäuser, auch wenn diese kostenpflichtig sind.

Definition Autorennen

Unter einem Autorennen oder (amtlich) Kraftfahrzeugrennen wird ein Wettbewerb zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten von Fahrzeugen verstanden, bei denen zwischen mindestens zwei Teilnehmern ein Sieger durch Erzielung einer möglichst hohen Geschwindigkeit ermittelt wird. Dabei ist ein Verstoß gegen Verkehrsregeln nicht zwingend erforderlich. Auch bedarf es keiner vorherigen Absprache der Beteiligten, ein konkludentes Einverständnis ist mithin ausreichend.

So sind auch Spontanrennen umfasst, beispielsweise bei einem zufälligen Zusammentreffen zweier Unbekannter  an einer Ampel, die sich beim Anfahren spontan dazu entscheiden, zu messen, welches Fahrzeug schneller fährt bzw. beschleunigt.

Ebenso ist die Streckenlänge nicht entscheidend, sodass auch ein spontan ausgetragener Wettbewerb zwischen zwei Ampeln bereits eine Strafbarkeit begründet.

Dabei stellen sowohl Fahrten, bei denen es um die höchste Durchschnittsgeschwindigkeit beim Zurücklegen einer Strecke geht als auch sogenannte Beschleunigungsfahrten, bei denen es lediglich um die Dauer bis zum Erreichen einer Höchstgeschwindigkeit geht, ein Rennen im Sinne der Vorschrift dar.

Verboten ist ein Autorennen bzw. Kraftfahrzeugrennen dann, wenn keine behördliche Erlaubnis vor der Durchführung des Rennens eingeholt wurde.

Strafbarkeit Autorennen

Im Zusammenhang mit einem solchen nicht genehmigten Kraftfahrzeugrennen macht sich strafbar, wer

  • ohne selbst am Rennen teilzunehmen ein solches ausrichtet.
    Damit werden die im Hintergrund agierenden Organisatoren eines Rennens erfasst, ohne dass es auf eine Anwesenheit beim Rennen oder einer sonstigen aktiven Beteiligung bei der Durchführung ankommt. Der Versuch des Ausrichtens eines verbotenen Autorennens bzw. Kraftfahrzeugrennens ist strafbar.
  • ohne Ausrichter oder Rennteilnehmer zu sein, vor Ort das verbotene Kraftfahrzeugrennen durchführt, also die praktische Durchführung des Rennens übernimmt, beispielsweise durch Zeitmessungen oder Festlegen der Strecke und der Teilnehmer. Auch der Versuch des Durchführens eines illegalen Kraftfahrzeugrennens ist strafbar.
  • als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt.
  • Darüber hinaus macht sich strafbar, wer als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Damit ist auch der einzelne Raser, der nicht gegen einen anderen Teilnehmer antritt strafbar. Vorausgesetzt wird bei dieser Tatbestandsvariante stets das zu schnelle Fahren, entweder durch Missachtung der Geschwindigkeitsbegrenzung oder der konkreten Verkehrssituation, insbesondere den Straßen-, Sicht- und Wetterverhältnissen. Das zu schnelle Fahren muss sich dabei als grob verkehrswidrig, also als ein besonders schwerer Verstoß gegen Verkehrsvorschriften, darstellen. Des Weiteren muss der Fahrer rücksichtslos handeln. Dies ist dann der Fall, wenn sich der Fahrer im Straßenverkehr aus eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit von vornherein Bedenken gegen sein Verhalten nicht aufkommen lässt.

Strafrahmen Autorennen

Wer sich nach dieser Vorschrift des illegalen Autorennens strafbar gemacht hat, wird mit Freiheitstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Werden durch die Teilnahme an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen oder das grob verkehrswidrige und rücksichtslose Rasen Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert (mindestens 750 €) gefährdet, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe. Dabei ist zu beachten, dass es nicht zu einem Personen- oder Sachschaden gekommen sein muss, es reicht bereits aus, dass ein solcher Schaden ernstlich zu befürchten war, dies ist stets bei einem „Beinahe-Unfall“ der Fall. Wer diese Gefahr nur fahrlässig verursacht wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Verursacht der Täter durch die Tat den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Zudem droht dem wegen dieser Vorschrift Verurteiltem der Verlust seines Fahrzeugs. So kann gem. § 315f StGB das Fahrzeug als Tatobjekt eingezogen werden.

Darüber hinaus wird im Falle einer Verurteilung wegen dieses Straftatbestandes in aller Regel die Fahrerlaubnis durch das Gericht entzogen, gleichzeitig ordnet das Gericht eine Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis an.

Auch bereits vor der Hauptverhandlung und somit vor einer etwaigen Verurteilung droht bei einem hinreichenden Tatverdacht wegen des Veranstaltens oder der Teilnahme an einem verbotenen Autorennen bzw. Kraftfahrzeugrennen stets die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis und damit einhergehend die Beschlagnahme des Führerscheins.

Update: Autorennen mit Todesfolge ist Mord

Das Landgericht Berlin hat am 27. Februar 2017 zwei Beteiligte an einem Autorennen mit tödlichem Ausgang wegen Mordes zu lebenslanger Haft verurteilt. Darüber hinaus hat das Gericht die Führerscheine der beiden Beteiligten lebenslang eingezogen (LG Berlin, Urteil vom 27.02.2017, Az.  535 Ks 8/16).

Das Urteil wurde in der Folge am 1. März 2018 vom 4. Strafsenat des Bundesgerichtshof (BGH) insgesamt aufgehoben, allerdings nicht aufgrund der Einordnung als Mord an sich, sondern aufgrund einiger Verfahrensfehler (BGH, Urteil vom 01.03.2018, Az. 4 StR 399/17). Das Verfahren wurde an das Landgericht Berlin zurückverwiesen.

Seit dem 19. November 2018 wird vor einer anderen Kammer des Landgericht Berlin erneut verhandelt.

Es bleibt abzuwarten, wie die Gerichte dieses Mal entscheiden. Es ist aber davon auszugehen, dass der seit Oktober 2018 härtere Strafrahmen für Teilnehmer an illegalen Autorennen in Zukunft häufiger von den Gerichten ausgeschöpft werden wird.

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