Die Berufung im Strafverfahren

Gegen Urteile der Amtsgerichte besteht die Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsmittels z.B. in Form der Berufung. Besonders wichtig ist dabei, dass die Berufung innerhalb von einer Woche nach Verkündung des Urteils eingelegt werden muss. Sie kann sowohl gegen Urteils des Strafrichters als auch gegen Urteile des Schöffengerichts eingelegt werden.

Durch das Einlegen der Berufung wird die Rechtskraft des amtsgerichtlichen Urteils gehemmt und in der Folge während der Dauer des Rechtsmittelverfahrens, also bis zur Entscheidung durch die nächsthöhere Instanz in Form des zuständigen Landgerichts, nicht vollstreckt.

Im Gegensatz zur Revision stellt das Berufungsverfahren eine neue Tatsacheninstanz dar, so dass eine erneute Beweisaufnahme vor dem Berufungsgericht durchgeführt wird und damit die Möglichkeit der Erhebung neuer Beweise grundsätzlich offen steht. Während bei der Revision überprüft wird, ob während des Verfahrens sogenannte materiellrechtliche Fehler oder Verfahrensfehler gemacht wurden, wird im Berufungsverfahren also das gesamte Verfahren noch einmal durchlaufen. Es können in der Berufung also auch neue Zeugen benannt und verhöhrt werden.

Im Falle dessen, dass nur durch den Angeklagten Berufung eingelegt wird, gilt zu seinem Vorteil das Verschlechterungsverbot (reformatio in peius gemäß § 331 Abs. 1 StPO). Dies führt dazu, dass durch das Landgericht eine Veränderung der Rechtsfolgen zum Nachteil des Angeklagten nicht möglich ist, eine Erhöhung der Strafe also zum Beispiel ausgeschlossen ist.

Das Verschlechterungsverbot gilt hingegen nicht, sobald auch die Staatsanwaltschaft von der Möglichkeit der Berufung Gebrauch macht.

In der Folge ist es so, dass die Berufungseinlegung häufig einem Pokerspiel gleicht, weil die Verteidigung „mit Pokerface“ erst im letzten Moment vor Fristablauf Berufung einlegt und somit versucht zu verhindern, dass die Staatsanwaltschaft dieses innerhalb der Frist erfährt und sie ebenfalls einlegt.

In Einzelfällen kann es außerdem empfehlenswert sein, die Berufung auf einzelne Beschwerdepunkte zu beschränken, so dass nicht das gesamte amtsgerichtliche Urteil als angefochten gilt.

Auch eine Sprungrevision zum Oberlandesgericht kann gegebenenfalls in Betracht kommen.

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