Die Revision im Strafprozess

Gegen Urteile der Landgerichte, in Form einer Sprungrevision gemäß § 335 StPO aber auch gegen Urteile der Amtsgerichte, besteht die Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsmittels in Form der Revision. Besonders wichtig ist dabei, dass die Revision innerhalb von einer Woche nach Verkündung des Urteils eingelegt und innerhalb eines Monats begründet werden muss.

Durch das Einlegen der Revision wird die Rechtskraft des betreffenden Urteils gehemmt und während der Dauer des Rechtsmittelverfahrens, also bis zur Entscheidung durch die nächsthöhere Instanz, nicht vollstreckt.

Im Gegensatz zur Berufung stellt das Revisionsverfahren keine neue Tatsacheninstanz dar, das Urteil wird ausschließlich auf materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Fehler überprüft, eine erneute Beweisaufnahme erfolgt bei der Revision hingegen nicht.

Im Falle dessen, dass nur durch den Angeklagten behiehungsweise seine Strafverteidigerin eine Revision eingelegt wird, gilt zu seinem Vorteil das Verschlechterungsverbot (reformatio in peius, gemäß § 358 Abs. 2 StPO). Dieses führt dazu, dass durch das Revisionsgericht eine Veränderung der Rechtsfolgen zum Nachteil des Angeklagten nicht möglich ist.

Das Verschlechterungsverbot gilt hingegen nicht, sobald auch die Staatsanwaltschaft von der Möglichkeit der Revision Gebrauch macht.

In der Folge ist es so, dass die Einlegung der Revision häufig einem Pokerspiel ähnelt, weil die Verteidigung mit „Pokerface“ erst im letzten Moment vor Fristablauf die Revision einlegt und somit versucht zu verhindern, dass die Staatsanwaltschaft dieses innerhalb der Frist erfährt und ebenfalls in Revision geht.

In Einzelfällen kann es außerdem empfehlenswert sein, die Revision auf einzelne Beschwerdepunkte zu beschränken, so dass nicht das gesamte Urteil als angefochten gilt.

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