Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln

Gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) wird unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn der Handelnde nicht zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb ist oder entsprechend der Ausnahmeregelung des § 4 BtMG den Besitz befugt erlangt hat.

Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG setzt dabei das tatsächliche Innehaben eines tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses sowie Besitzwillen voraus. Dieser muss darauf gerichtet sein, die ungehinderte Einwirkungsmöglichkeit auf das Betäubungsmittel zu erhalten.

Der bloße Besitz von Betäubungsmittelanhaftungen, welche sich aufgrund der geringen Menge nicht mehr zum Konsum eignen, unterfällt nicht dem Straftatbestand des § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG.

Auf die enthaltene Wirkstoffmenge der Betäubungsmittel kommt es jedoch nicht an. Ausreichend ist insofern, dass das Betäubungsmittel einen nachprüfbaren Wirkstoffgehalt hat und zumindest in einer konsumierbaren Menge vorhanden ist. Zu beachten ist auch, dass das Verwahren von Cannabissamen allein für eine Strafbarkeit wegen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln nicht ausreicht. Hinzutreten muss vielmehr der Umstand, dass diese dem unerlaubten Betäubungsmittelanbau dienen sollen.

Insbesondere in Anbetracht des Prinzips der Straflosigkeit von Selbstschädigungen ist der strafbewehrte Besitz von Betäubungsmitteln von einem straflosen Konsum abzugrenzen. Ein strafloser Konsum kommt dabei in Fallgestaltungen in Betracht, in denen der Handelnde die Betäubungsmittel nur zum sofortigen Gebrauch erhält und diese auch tatsächlich konsumiert. Anders kann es sich jedoch bei einer sogenannten Konsumgemeinschaft darstellen, da ein strafbewehrter Besitz dann gegeben ist, wenn die Betäubungsmittel gemeinsam bezahlt, angeschafft und konsumiert werden.

Darüber hinaus kann sich eine erhöhte Strafandrohung gemäß § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ergeben, wenn der Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gegeben ist.

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