Zeugenaussage
Wenn die Polizei Ihnen eine Ladung zur Zeugenaussage schickt, müssen Sie dieser Ladung nicht nachkommen. Weder müssen Sie schriftliche Angaben machen, noch müssen Sie vor Ort erscheinen und aussagen.
Anders sieht es aus, wenn Sie eine Zeugenvorladung von der Staatsanwaltschaft erhalten, denn dieser Vorladung müssen Sie in jedem Falle Folge leisten, egal ob der Termin bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder in einem Gericht stattfindet. Sie müssen dort aber nicht aussagen, wenn es sich beim Beschuldigten um einen Familienangehörigen handelt oder Sie sich selbst belasten würden.
Es gibt also einen Unterschied zwischen einer Ladung zur Zeugenaussage und einer Zeugenvorladung, wobei bei beiden der Ort bei der Polizei sein kann.
Wenn Sie unberechtigterweise die Aussage bei einer Zeugenladung verweigern, können Ordnungsgelder gegen Sie verhängt werden.
Häufig ist zu Beginn eines Verfahrens vollkommen unklar, ob Sie überhaupt Zeuge oder vielleicht sogar Beschuldigter sind. Es macht in einigen (wenigen) Fällen aber dennoch durchaus Sinn, gleich vor der Polizei als Zeuge auszusagen. Gehen Sie hierbei aber auf Nummer sicher und kontaktieren Sie mich, damit ich Sie diesbezüglich beraten kann. Eine anwaltliche Beratung zur Aussage bei der Polizei ist unerlässlich.