Unterlassene Hilfeleistung §323c StGB

Die Vorschrift normiert bei Unglücksfällen zum einen eine Hilfspflicht für jedermann, ohne dass es auf eine Beziehung zum Opfer ankommt. Zum anderen wird die Behinderung von Rettungskräften unter Strafe gestellt.

Die Norm ist Ausdruck mitmenschlicher Solidarität und soll gewährleisten, dass alle Mitglieder der Gesellschaft- sollten sie aufgrund eines Unglücksfalls oder einer Notlage Hilfe benötigen- darauf vertrauen können, dass ihnen von ihren Mitmenschen Hilfe gewährt wird. Damit dient die Vorschrift dem Interesse der Allgemeinheit an einem funktionierenden, solidarischen Gemeinwesen. Insbesondere im Zusammenhang mit Unfällen im Straßenverkehr kommt dieser Vorschrift erhebliche Bedeutung zu.

Unterlassene Hilfeleistung

Wegen unterlassener Hilfeleistung macht sich strafbar, wer bei einem Unglücksfall, einer gemeinen Gefahr oder Not eine erforderliche, zumutbare und rechtzeitige Hilfeleistung unterlässt, obwohl ihm diese möglich gewesen wäre.

Unter einem Unglücksfall wird ein plötzliches Ereignis verstanden, welches erhebliche Gefahren für Personen oder bedeutende Sachwerte mit sich bringt. Dabei muss ein Schaden noch nicht eingetreten sein. Unglücksfälle sind beispielsweise Unfälle im Straßenverkehr, der Sturz einer alkoholisierten Person, die sich selbst nicht mehr aufrichten kann sowie Gefahren, die von Straftaten ausgehen. Eine gemeine Gefahr liegt insbesondere bei Bränden oder Naturkatastrophen vor. Die gemeine Not ist eine die Allgemeinheit betreffende Notlage, z.B. der Ausfall der Wasser- und Stromversorgung oder der Ausbruch von Seuchen. Stets muss jedoch die Gefahr weiterer Schäden ernstlich zu befürchten sein, sodass beispielsweise kein Unglücksfall vorliegt, wenn ein Unfallopfer sofort verstorben ist oder ein bloßer Sachschaden entstanden ist, von dem keine weitere Gefahr mehr ausgeht.

Die Hilfsleistungspflicht trifft jedermann, der unterlassene Hilfeleistung strafbar macht sich folglich, wer in den oben genannten Situationen keine Hilfe leistet, obwohl die Hilfe erforderlich und der hilfspflichtigen Person  auch physisch und psychisch zumutbar war.

Sind mehrere zur Hilfeleistung verpflichtete Personen vor Ort, ist es unzulässig, sich darauf zu verlassen, dass die anderen Personen schon Hilfe leisten werden. So können sich beispielsweise auch sogenannte „Gaffer“ strafbar machen.

Ein Hilfeleisten ist jedoch insbesondere dann nicht erforderlich, wenn bereits sichergestellt ist, dass von anderer Seite ausreichende Hilfe geleistet wird, beispielsweise wenn bereits professionelle Rettungskräfte vor Ort sind. Auch muss keine Hilfe geleistet werden, wenn die Hilfe von vornherein aussichtslos und offensichtlich nutzlos ist, allerdings müssen dafür ausreichend gesicherte Anhaltspunkte vorliegen, sodass beispielsweise auch dann Hilfe geleistet werden muss, wenn sich nachträglich herausstellt, dass diese, zum Beispiel beim späteren Tod des Opfers, aussichtslos war.

Die Pflicht zum Hilfeleisten entfällt zudem, wenn das Opfer in der Lage ist, sich selbst zu helfen oder es sich weigert Hilfe anzunehmen, soweit das Opfer seine Lage noch korrekt einzuschätzen vermag.

Der Inhalt und Umfang der Hilfspflicht richtet sich dabei nach den Fähigkeiten und Möglichkeiten des Hilfspflichtigen. Verfügt der Hilfspflichtige über eine besondere Sachkunde, so muss er diese auch einsetzen.  Darüber hinaus muss die Hilfe auch rechtzeitig erfolgen, grundsätzlich ist ein sofortiges Tätigwerden ohne schuldhaftes Zögern angezeigt. Schließlich muss die Hilfeleistung dem Hilfeleistenden auch zumutbar sein. Unzumutbar ist das Hilfeleisten dann, wenn eine erhebliche Gefahr der Eigengefährdung oder der Verletzung anderer wichtiger Pflichten besteht. Zumindest das Absetzen eines Notrufs über ein Mobiltelefon dürfte nahezu jedem zumutbar sein.

Demnach gilt, dass sowohl der Unfallverursacher als auch zufällige Passanten stets zur Hilfeleistung verpflichtet sind.

Die Unterlassene Hilfeleistung nach § 323c StGB wird mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet.

§ 323c StGB regelt auch die Behinderung von hilfeleistenden Personen (Gaffer, Rettungsgasse u.a.)

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