Brandstiftung

Die Brandstiftung ist geregelt im Paragraphen 306 StGB und gehört zu den gemeingefährlichen Straftaten. Unterschieden wird unter anderem nach Brandstiftung (§ 306 StGB), schwerer Brandstiftung (§ 306a StGB),  besonders schwerer Brandstiftung (§ 306b StGB) und Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c StGB).

Schwere Brandstiftung – § 306a StGB

Der Paragraph 306a StGB regelt den Tatbestand der schweren Brandstiftung. Im Gegensatz zum Paragraphen 306 StGB, der in erster Linie Eigentumsinteressen schützt, zielt der Paragraph 306a StGB auf den Schutz der sogenannten körperlichen Unversehrtheit ab.

Insbesondere das Inbrandstecken von Gebäuden oder Räumen, in den sich normalerweise Personen aufhalten, wird durch den § 306a StGB erfasst, der in diesem Zusammenhang von einer generellen Gefährlichkeit der Tat ausgeht. Er beinhaltet unter anderem Räume, wie z.B. Wohnungen, Häuser oder Wohnmobile, jedoch auch Räumlichkeiten, in denen sich zeitweilig Menschen aufhalten, also etwa Geschäfte, Produktionsräume, Büros, wenn das Feuer zu einem Zeitpunkt gelegt wird, zu dem sich Personen dort gewöhnlich aufhalten.

Im Gegensatz zum Vorgenannten sind Kirchen, Moscheen, Synagogen und andere, für die Religionsausübung genutzte Räumlichkeiten grundsätzlich vom Paragraphen 306a Absatz 1 Nummer 2 StGB erfasst, wobei es unerheblich ist, ob sich dort zur Tatzeit Menschen aufhalten oder normalerweise aufhalten. Der Hintergrund dieses Abschnittes ist der Schutz des religiösen Friedens, er zielt also nicht explizit auf den Schutz des Menschen ab.

Grundsätzlich muss der Täter vorsätzlich handeln, eine fahrlässige Brandstiftung ist durch den Paragraphen nicht gedeckt.

Die Strafandrohung des Paragraphen 306a StGB ist erheblich höher als beim Paragraphen 306 StGB und sieht eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr vor.

Besonders schwere Brandstiftung – § 306b StGB

Der Paragraph 306b StGB hat zum Gegenstand das Verursachen einer Gesundheitsschädigung infolge einer Brandstiftung. Wer also durch eine Brandstiftung, die durch einen der vorgenannten Paragraphen abgedeckt ist, eine schwere Schädigung des Opfers in Kauf nimmt, wird mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren bestraft, ebenso im Falle einer gesundheitlichen Schädigung an einer größeren Anzahl an Menschen.

Wird die Brandstiftung begangen, um eine Straftag zu verdecken oder erst zu ermöglichen, das Löschen eines Brandes zu erschweren oder zu verhindern – oder um einen anderen Menschen zu töten, beträgt die Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.

Brandstiftung mit Todesfolge – § 306c StGB

Der Paragraph 306c StGB gehört zum Bereich der Kapitalverbrechen und ist das schwerste Brandstiftungdelikt.

Wird durch eine der vorangegangen erläuterten Brandstiftungen nach den Paragraphen 306 – 306b eine Person wenigstens leichtfertig getötet, so drohen bei einer Verurteilung lebenslange Freiheitsstrafe oder eine Freiheitsstrafe von nicht unter zehn Jahren. Auch der Tod von Rettungskräften ist durch den § 306c StGB abgedeckt.

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