Sexueller Missbrauch von Jugendlichen

Gemäß § 182 StGB wird sexueller Missbrauch von Jugendlichen mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.

Ein sexueller Missbrauch von Jugendlichen kann dabei gemäß § 182 Abs. 1 StGB unabhängig vom Alter des Täters dann vorliegen, wenn an einer Person unter achtzehn Jahren sexuelle Handlungen vorgenommen werden oder der Täter die Person unter achtzehn Jahren dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an sich oder einem Dritten vornehmen zu lassen. Eine Strafbarkeit ergibt sich jedoch nur dann, wenn dies unter Ausnutzung einer Zwangslage geschieht.

Eine solche Zwangslage kann sowohl in Form einer persönlichen als auch einer wirtschaftlichen Bedrängnis bestehen und kann bereits durch eine Drogenabhängigkeit oder aber die Wohnungslosigkeit eines von zu Hause fortgelaufenen Jugendlichen anzunehmen sein.

Es ist dabei unerheblich, ob diese Zwangslage vom Handelnden selbst herbeigeführt worden ist. Für ein Ausnutzen dieser Zwangslage muss dem Handelnden lediglich die Situation des Opfers,  sowie die Umstände die sein Handeln ermöglichen oder begünstigten, bewusst sein.

Unabhängig von einer Zwangslage kann sexueller Missbrauch von Jugendlichen auch dann eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bedeuten, wenn eine Person über achtzehn Jahren eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass Sie gegen ein Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich vornehmen lässt. Ein Entgelt ist in diesem Zusammenhang nicht nur auf eine Bezahlung in Geld bezogen, sondern es ist jegliche Manipulation durch das Angebot einer Gegenleistung, auch in Form von Geschenken, dem Anbieten einer Unterkunft oder einer Freizeitaktivität oder gar Süßigkeiten unter Strafe gestellt.

Gem. § 182 Abs. 3 StGB kann eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren drohen, wenn eine Person über einundzwanzig Jahren sexuelle Handlungen an einer Person unter sechzehn Jahren vornimmt. Auch hierbei kommt es nicht auf die Ausnutzung einer Zwangslage an, sondern darauf, ob der Handelnde ein Machtgefälle, welches infolge des Altersunterschiedes und der fehlenden sexuellen Selbstbestimmung der unter sechzehn Jahre alten Person besteht, bewusst ausnutzt.

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