Betäubungsmittelstrafrecht (BtMG)

Strafverteidigung im Betäubungsmittelstrafrecht (BtM-Strafrecht bzw. BtMG) bedingt neben fundierter Erfahrung im Strafrecht unbedingt auch eine genaue Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung. Die im Betäubungsmittelgesetz vorgesehenen Strafen sind drastisch.

Wenn gegen Sie ein Verfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz eingeleitet worden ist, sollten Sie sich unbedingt schnellstmöglich an einen im Betäubungsmittelstrafrecht erfahrenen Strafverteidiger wenden. Die Strafen im Betäubungsmittelstrafrecht können den gleichen Strafrahmen wie Totschlag erreichen und die Ermittlungsbehörden verstehen bei Drogendelikten keinen Spaß.

Hohe Strafen im Betäubungsmittelstrafrecht

Die Strafermittlungsbehörden greifen zum Beispiel beim Verdacht des Handeltreibens häufig auf sämtliche ihnen zur Verfügung stehenden und durch das Verfahrensrecht gedeckten Ermittlungsmethoden wie Telefonüberwachung und Observation zurück. In Strafverfahren im Betäubungsmittelstrafrecht hören sich daher die Prozessbeteiligten oft stundenlang Abhörprotokolle an, durch die die Strukturen des Handels häufig klar hervortreten.

Wenn gegen Sie ein Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln eingeleitet wurde, sollten Sie schnellstmöglich einen in der Materie des Betäubungsmittelstrafrecht erfahrenen Strafverteidiger konsultieren. Gerade in der ersten Phase des Verfahrens kann ein guter Anwalt noch Einfluss auf den weiteren Verlauf nehmen und versuchen die Behörden zu einer Einstellung des Verfahrens zu bewegen.

Besonderheit Kronzeugenregelung

Eine Besonderheit im Betäubungsmittelstrafrecht bzw. im Betäubungsmittelgesetz ist die sogenannte Kronzeugenregelung, die es dem Täter erlaubt, sein Wissen mit den Ermittlungsbehörden zu teilen und so bisher nicht bekannte Strukturen aufzudecken. Der „Lohn“ hierfür ist ein nicht unerheblicher Strafnachlass, jedoch ist auch besondere Aufmerksamkeit geboten. Eine genaue Beratung durch den Strafverteidiger ist unter anderem deswegen notwendig, damit der Täter sich nicht versehentlich mit weiteren, bisher nicht bekannten Taten selber belastet.

Grundsätzlich wird im Betäubungsmittelstrafrecht, das häufig auch als Drogenrecht bezeichnet wird, die Menge der Drogen in die drei Kategorien geringe Menge, normale Menge und nicht geringe Menge eingeteilt. Abhängig von der Menge ist das Strafmaß anzuwenden:

  • Bei einer geringen Menge können Staatsanwaltschaft oder Gericht unter bestimmten Umständen von der Strafverfolgung absehen und das Verfahren einstellen.
  • Die normale Menge, die unterhalb der nicht geringen Menge liegt, wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe (Gefängnis) bis zu fünf Jahren geahndet.
  • Bei der nicht geringen Menge liegt die Strafe je nach schwere der Tat bei 1 Jahr, 2 Jahren oder 5 Jahren Freiheitsentzug.

Die Einstufung der einzelnen Drogen in die obigen drei Kategorien finden Sie auf den Unterseiten zu den jeweiligen Rauschmitteln.

Zögern Sie nicht und kontaktieren Sie Strafverteidigerin Sonneborn umgehend, damit Ihre Rechte gewahrt werden und sie eine erfahrene Rechtsanwältin an Ihrer Seite haben.

Jetzt kostenlos und unverbindlich anfragen!