Strafbefehl

Wenn ein Fall aus Sicht der Staatsanwaltschaft klar ist, kann sie bei dem zuständigen Gericht beantragen, dass ein Strafbefehl erlassen wird. Darüber hinaus kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft auch einen Strafbefehl erlassen, wenn ein Angeschuldigter nicht zu seinem Hauptverhandlungstermin erscheint.

Der Erlass eines Strafbefehl kommt nur dann in Betracht, wenn es sich bei der vorgehaltenen Tat um ein Vergehen handelt, der vorgeworfene Straftatbestand also nicht eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vorsieht. Gegen Jugendliche ist der Erlass eines Strafbefehl stets unzulässig, ein Strafbefehl gegen einen Heranwachsenden kann hingegen erlassen werden, sofern gegen den betroffenen Heranwachsenden das Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung kommt.

In einem Strafbefehl dürfen als Sanktionen bzw. Nebenfolgen eine Geldstrafe, eine Verwarnung mit Strafvorbehalt, ein Fahrverbot, die Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis und eine Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis verhängt werden.
Auch eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr kann in einem Strafbefehl ausgesprochen werden, allerdings muss die Vollstreckung der Freiheitsstrafe dann zur Bewährung ausgesetzt werden und der Beschuldigte muss einen Verteidiger haben.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erlässt das Gericht den Strafbefehl dann, wenn es einen hinreichenden Tatverdacht gegen den Beschuldigten bejaht und die von der Staatsanwaltschaft beantragte Sanktion für angemessen hält. Eine mündliche Hauptverhandlung findet nicht statt.

Der Strafbefehl wird dem Beschuldigten in einem gelben Umschlag, auf dem das Zustellungsdatum vermerkt ist, zugestellt.

Wenn Ihnen ein Strafbefehl zugestellt wurde, haben Sie ab dem Datum auf dem Umschlag zwei Wochen Zeit um Einspruch gegen Strafbefehl einzulegen.

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