Unerlaubtes Sonstiges Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln

Gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) wird unerlaubtes sonstiges Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn für dieses keine Erlaubnis gemäß § 3 BtMG vorliegt. Das Inverkehrbringen von Imitaten ist dagegen straflos.

Von dem Begriff des sonstigen Inverkehrbringens ist jedes Eröffnen einer Möglichkeit, dass ein Dritter die tatsächliche Verfügung über die Betäubungsmittel erlangen kann und diese verwenden kann umfasst.

Dies können beispielsweise Fallgestaltungen sein, in denen der Handelnde Betäubungsmittel so entsorgt, dass die Möglichkeit besteht, dass Dritte diese Auffinden und für sich nutzen können. Aber auch Fälle, in denen Dritten Betäubungsmittel ohne deren Wissen untergeschoben werden.

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