Jugendstrafrecht

Für Jugendliche und Heranwachsende gelten die gleichen Straftatbestände wie für Erwachsene. Der Unterschied zum Strafrecht liegt in den für die strafbaren Handlungen verhängten Sanktionen. Ich bin neben dem allgemeinen Strafrecht auch auf das Jugendstrafrecht spezialisiert und kämpfe für Sie, um das bestmögliche Ergebnis zu erreichen.

Das Jugendstrafrecht ist darauf ausgelegt, anstelle von Strafen Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel oder Jugendstrafe zu verhängen, um das Verständnis des jungen Täters für soziale Normen und angemessenes Verhalten aufzubauen oder wiederherzustellen. Dies kann im Jugendstrafrecht zum Beispiel durch Arbeitsauflagen, Weisungen oder Arrest geschehen.

Die besonderen strafrechtlichen und strafverfahrensrechtlichen Regelungen für Jugendliche regelt das Jugendgerichtsgesetz (JGG). Für die Anwendung des Jugendstrafrechts muss die Verantwortungsreife des Jugendlichen positiv festgestellt werden: Ein Jugendlicher ist strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (§ 3 JGG).

Kinder bis 14 Jahre sind strafunmündig (§ 19 StGB), können also für Straftaten nicht strafrechtlich belangt werden, es kann sich aber das Jugendamt einschalten. Für Jugendliche im Alter von 14 bis 17 Jahren gilt das Jugendstrafrecht und im Alter von 18 bis 21 Jahren können für die sogenannten Heranwachsenden je nach individueller Reife des Beschuldigten die Regelungen des Jugendstrafrecht oder des Strafrecht für Erwachsene angewandt werden (§ 1 Abs. 1 JGG).

Jugendstrafverfahren werden vor den Jugendgerichten verhandelt, damit auf die speziellen Bedürfnisse und Besonderheiten des jungen Beschuldigten (Familienverhältnisse, Reife, …) intensiv eingegangen werden kann. Die Verhandlungen in Jugendstrafsachen sind nicht öffentlich, bei Heranwachsenden jedoch schon. Eine weitere Besonderheiten im Jugendstrafrecht ist, dass die Rechtsmittel eingeschränkt sind, um die Verfahren bis zu einem endgültigen Abschluss zu verkürzen. So können beispielsweise nach § 55 Abs. 1 JGG keine Rechtsmittel eingelegt werden, wenn es sich um Umfang oder Art der Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel handelt.

Verfahren des Jugendstrafrecht werden in der Regel zügig durchlaufen. Grund hierfür ist, dass dem Jugendlichen durch die Nähe von Tat und Vollstreckung der verfügten Maßnahme deutlich werden soll, dass Fehlverhalten rechtliche Konsequenzen nach sich zieht. Die Strafe soll der Jugendstraftat auf dem Fuße folgen.

Ich bin mit allen Einzelheiten des Jugendstrafrechts vertraut und unterstütze Sie auch kurzfristig bei allem, was Ihnen aufgrund einer Jugendstraftat auf dem Herzen liegt. 

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