Totschlag – § 212 StGB

Totschlag liegt bei einer, wenn auch bedingt vorsätzlichen Tötung eines anderen Menschen vor. Das heisst, dass der Handelnde den Todeseintritt des Opfers zumindest als mögliche und nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkannt hat und diese billigend in Kauf genommen hat. Er ist jedoch nur dann gegeben, wenn weder ein strafmaßerhöhendes Mordmerkmal gem. § 211 StGB gegeben ist, noch eine Tötung auf Verlangen, gem. § 216 StGB vorliegt.

Totschlag

Der Totschlag unterscheidet sich vom Mord durch das Fehlen der sogenannten Mordmerkmale. Totschlag wird in Deutschland mit Freiheitsstrafe mit 5 bis 15 Jahren geahndet, die Straferwartung ist beim Totschlag also erheblich niedriger als beim Mord nach § 211 StGB. Es gibt jedoch auch besonders schwere Fälle des Totschlags, die wie der Mord mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe bedacht werden – und im Umkehrschluss auch minder schwere Fälle, deren Straferwartung bei 1 bis 10 Jahren liegt.

Die Gerichte und die sogenannte herrschende Meinung sehen im Totschlag ein Grunddelikt, im Mord hingegen die Qualifikation des Totschlags. Sie sind daher jedenfalls bis jetzt eigenständige Straftatbestände bzw. Delikte, auch wenn sich in der Haltung des Bundesgerichtshofs (BGH) eine langsame Änderung in dessen grundsätzlicher Haltung abzeichnet.

Der Totschlag, der übrigens nur an Menschen ab der Geburt verübt werden kann, nicht an Ungeborenen (Schwangerschaftsabbruch), verjährt im Gegensatz zum Mord nach 20 Jahren.

Besonders schwerer Fall des Totschlags

Der besonders schwere Fall wirkt sich strafverschärfend aus, so dass die Strafandrohung sich auf eine lebenslange Freiheitsstrafe erhöht. Beim Totschlag müssen hierfür, ebenso wie beim Mord, besondere Umstände hinzukommen. Da es sich hierbei insbesondere um besonders grausame Gründe oder sogenannte niedrige Beweggründe handelt, kommt es selten zu Verurteilungen aufgrund der besonderen schwere beim Totschlagt, meist wird dann der Täter tatsächlich wegen Mordes angeklagt und gegebenenfalls auch verurteilt.

Minder schwerer Fall des Totschlags

Insbesondere Fälle, in denen der Täter aufgrund einer gegen ihn ergangenen Misshandlung oder schweren Beleidigung sein Opfer spontan tötet, können einen minder schweren Fall des Totschlags darstellen. Der minder schwere Fall des Totschlags (§ 213 StGB) ist jedoch kein eigener Straftatbestand, sondern eine Regel zur Strafzumessung, die die Strafe auf 1 bis 10 Jahre herabsetzt.

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