Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr §315b StGB

Der Straftatbestand Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b StGB soll die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und damit Leib und Leben von Verkehrsteilnehmern sowie Sachen von bedeutendem Wert vor von außen kommenden Eingriffen schützen. Das bedeutet, dass der Eingriff grundsätzlich nicht während der eigenen Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr erfolgt.

Unter den Begriff des öffentlichen Straßenverkehrs fallen dabei neben sämtlichen öffentlich gewidmeten Straßen und Plätzen auch Fußgänger- und Radwege sowie sowohl kostenpflichtige als auch kostenfreie Kundenparkplätze, Parkhäuser und Tankstellengelände.

Die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet insbesondere, wer Anlagen des öffentlichen Straßenverkehrs, wie beispielsweise Straßenschilder, oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt oder im Straßenverkehr Hindernisse bereitet.

Aber auch ebenso gefährliche, im Gesetzestext nicht explizit genannte Handlungen, die von außen in den Straßenverkehr eingreifen sind umfasst.
Zwar werden grundsätzlich nur von außen kommende Einwirkungen auf den Straßenverkehr von § 315b StGB umfasst, allerdings kann nach dieser Vorschrift auch bestraft werden, wer sein Fahrzeug im Verkehr zweckwidrig und in verkehrsfeindlicher Absicht als Mittel einer gezielten Verkehrsbehinderung einsetzt.

Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Fahrer sein Fahrzeug als Waffe gegen eine Person einsetzt oder um einem anderem einen Sachschaden zuzufügen.  So kann der Tatbestand des § 315 b StGB „Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr“ bei einem absichtlich provozierten Auffahrunfall durch abruptes Bremsen, beim Rammen eines voranfahrenden PKWs,  anderweitig bewusst erzeugten Unfällen trotz Vermeidungsmöglichkeit  oder dem gezielten Zufahren auf eine Person erfüllt sein, soweit der Fahrer eine Schädigung der Person bzw. Sache zumindest billigend in Kauf genommen hat.

In jedem Fall muss es durch den gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr zu einer konkreten Gefährdung von Leib oder Leben einer anderen Person oder einer Sache von bedeutendem Wert gekommen sein. Das bedeutet, dass ein Personen- oder Sachschaden durch den Eingriff nicht entstanden sein muss, jedoch ernstlich zu befürchten war. Davon ist stets auszugehen, wenn es zu einem sogenannten „Beinahe-Unfall“ gekommen ist. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass eine Sache dann von bedeutendem Wert ist, wenn sie mindestens 750 € wert ist.

Zu beachten ist, dass auch der Versuch einer solchen Straftat strafbar ist und auch fahrlässig Handeln bzw. eine fahrlässige Gefahrenverursachung strafbar ist.

Hinsichtlich der Strafandrohung enthält der Straftatbestand „Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr“ verschiedene Strafmaße. So gilt bei einer vorsätzlichen Begehung ein Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei einem vorsätzlichen Eingriff in den Straßenverkehr mit einer nur fahrlässigen Gefahrverursachung gilt hingegen ein Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Wer lediglich fahrlässig gehandelt hat und dadurch fahrlässig eine Gefahr für die oben genannten Rechtsgüter verursacht wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Handelt der Täter jedoch in der Absicht durch den Eingriff in den Straßenverkehr einen Unglücksfall herbeizuführen, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken oder wird durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

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