Fahrerflucht §142 StGB

Die in § 142 StGB als unerlaubtes Entfernen vom Unfallort bezeichnete Fahrerflucht oder Unfallflucht soll ausschließlich dem Schutz der privaten Beweissicherungsrechte zur Durchsetzung etwaiger zivilrechtlicher Ansprüche der Unfallbeteiligten bzw. der durch den Unfall Geschädigten dienen. Dementsprechend droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren, in den Fällen, in denen Feststellungen zum Unfallhergang oder zu der Identität der Unfallbeteiligten vereitelt werden.

Voraussetzung für die Fahrerflucht ist dabei stets ein Unfall im öffentlichen Straßenverkehr. Darunter ist jedes plötzliche Ereignis, das mit dem Straßenverkehr und dessen Gefahren ursächlich zusammenhängt zu verstehen, wobei die Unfallfolge nicht nur ein völlig belangloser Sachschaden oder Personenschaden sein darf.

Die Grenze dieses völlig belanglosen Sachschadens wird jedoch üblicherweise bereits bei etwa 25,00 € gezogen. Hinzu kommt, dass sich eine Strafbarkeit nur dann ergibt, wenn dieser Schaden an einem Fahrzeug eingetreten ist, dass nicht im Eigentum des Handelnden steht.

Ein Personenschaden kann ebenfalls völlig belanglos sein, dies wurde beispielsweise bei einer voraussichtlich schnell und folgenlos verheilenden Wunde angenommen.

Für eine Strafbarkeit der Fahrerflucht ist weiterhin erforderlich, dass sich dieser Unfall im öffentlichen Verkehrsraum ereignet hat. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Verkehrsraum ausdrücklich oder aber mit stillschweigender Duldung für jedermann oder eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und entsprechend genutzt wird. Entscheidend ist daher, dass die Fläche tatsächlich einem unbestimmten Personenkreis zur Nutzung offen steht. Dies trifft beispielsweise auch auf Tankstellengelände und Parkplätze von Betrieben und Behörden zu.

Täter im Sinne des § 142 StGB kann nur ein Unfallbeteiligter sein. Entsprechend der Definition des § 142 Abs. 5 StGB ist dies jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann. Neben dem Fahrer selbst kann dies beispielsweise auch der Beifahrer sein, wenn dieser durch ein Verhalten in der konkreten Situation zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.

Entsprechend § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB kann sich eine Strafbarkeit dann ergeben, wenn sich ein Unfallbeteiligter nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat. Den Handelnden trifft insoweit eine Pflicht zur Mitwirkung an der Aufklärung des Unfalls.

Entfernen vom Unfallort und Wartezeit

Ein Entfernen vom Unfallort ist dabei immer dann gegeben, wenn der Handelnde den Unfallort soweit verlassen hat, dass er sich außerhalb eines Bereichs befindet, in dem feststellungsbereite Personen ihn vermuten werden. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn noch Ruf- und Sichtkontakt besteht. Der Straftatbestand des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB sieht zudem eine Mitwirkungspflicht an der Aufklärung des Unfalls vor. Insofern genügt jedoch bereits die bloße Angabe, dass ein eigenes Verhalten nach den Umständen zur Unfallverursachung beigetragen haben kann.

Weiterhin ist auch eine Wartepflicht zu beachten. Starre Zeitgrenzen gibt es in diesem Zusammenhang nicht. Die Wartezeiten orientieren sich dabei in erster Linie an der Art und der Schwere des Unfalls aber auch an der Tageszeit, der Witterung sowie der Verkehrsdichte. Verlässt der Handelnde den Unfallort, bevor eine entsprechende Wartezeit eingehalten worden ist, so kommt eine Strafbarkeit nach § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB in Betracht. Das bloße Hinterlassen eines Zettels mit Namen und Telefonnummer reicht regelmäßig nicht aus!

Wird der Unfallort nach dem Ablaufen der Wartefrist oder aber berechtigt oder entschuldigt verlassen, so kann sich eine Strafbarkeit  nach § 142 Abs. 2 Nr. 1, 2 StGB dadurch ergeben, dass der Handelnde seiner Pflicht, die Feststellungen unverzüglich, das heisst ohne ein schuldhaftes Zögern nachträglich zu ermöglichen, nicht nachkommt. Entsprechend des § 142 Abs. 3 StGB ist es hierfür ausreichend, wenn der Unfallbeteiligte den Berechtigten oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, dass er an dem Unfall beteiligt gewesen ist und seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zur unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Handelnde durch sein Verhalten die Feststellungen nicht absichtlich vereitelt.

Im Falle dessen, dass der Handelnde innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht, kann das Gericht zudem gem. § 142 Abs. 4 StGB eine Strafe mildern oder von einer Strafe wegen Fahrerflucht absehen.

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