Unerlaubter Anbau von Betäubungsmitteln

Als unerlaubter Anbau von Betäubungsmitteln wird die Aufzucht von Cannabispflanzen bezeichnet. Nach dem Betäubungsmittelgesetz kommt es hierbei nicht auf Menge und Umfang des Anbau von Betäubungsmitteln an, sondern bereits eine einzelne Pflanze auf dem Balkon oder im Fenster ist erlaubnispflichtig.

Vorsicht beim Anbau von Betäubungsmitteln (Homegrow, Indoor Anbau, Anbau zum Eigenbedarf) ist insbesondere geboten, da bereits mit einigen wenigen Pflanzen bereits schnell die „normale Menge“ überschritten werden kann und es sich anschließend um den Anbau von Betäubungsmitteln in „nicht geringer Menge“ handelt, der gemäß § 29 Abs.1, Nr.2 BtMG mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsentzug geahndet wird.

Wenn Sie also ein paar wenige Cannabispfanzen anbauen, können diese im Laufe der Pflanzperiode ohne Weiteres den Grenzwert der „normalen Menge“ von 7,5 Gramm THC überschreiten!

Immer wieder werden bei Anbau von Betäubungsmitteln viele Einzelheiten bedacht um nicht aufzufallen, jedoch ist es schwierig, alle Unwägbarkeiten einzuplanen. Auch beim Anbau von nur wenigen Pflanzen für den Eigenbedarf und regelmäßige Ernte können Sie die Grenze von 7,5 g THC schnell überschreiten, so dass Sie diese Grenze stets im Blick haben sollten, damit Sie im Fall der Fälle nicht wegen des Anbaus von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge angeklagt werden.

Übrigens ist auch der Besitz von Samen seit dem 1. Juli 2001 strafbar, sofern sie für die Anbau bestimmt sind. Die Ausrede, die Samen wären als Vogelfutter gedacht hat wenig Aussicht auf Erfolg in Anbetracht der doch erheblichen Kosten von etwa 10-120 Euro für 15 Samen.

Gut zu wissen: Das Abtrennen des Cannabisharzes von den Blüten oder das Ernten der Pflanzen stellt den Straftatbestand des Herstellens von Betäubungsmitteln dar.

§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG

Gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) wird unerlaubter Anbau von Betäubungsmitteln mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn für diesen keine Erlaubnis gemäß § 3 BtMG oder eine Erlaubnisbefreiung nach § 4 Abs. 2 BtMG vorliegt.

Strafbar ist dabei nur der Anbau solcher Betäubungsmittelpflanzen, die entweder ausdrücklich in den Anlagen I bis III zum BtMG genannt sind, oder aber einen der dort genannten Wirkstoff enthalten und missbräuchlich als Betäubungsmittel genutzt werden sollen. Dazu zählen insbesondere Cannabis, Aztekensalbei, Schlafmohn und Kokasorten.

Unter dem unerlaubten Anbau von Betäubungsmitteln ist definitionsgemäß das Erzielen pflanzlichen Wachstums durch gärtnerische Bemühungen zu verstehen, folglich insbesondere die Pflege und die Aufzucht von Betäubungsmittelpflanzen. Für eine Strafbarkeit ist jedoch auch bereits die bloße Aussaat von Betäubungsmittelsamen ausreichend.

Auch die Art und Weise des Anbaus spielt für eine Strafbarkeit keine Rolle, so stellt die Aufzucht von Betäubungsmittelpflanzen beispielsweise in einem Balkonkasten oder einem Blumentopf einen strafbaren Anbau im Sinne des § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG dar.

Zu beachten ist dabei insbesondere, dass ein strafbarer Anbau auch bei der Aufzucht von Betäubungsmittelpflanzen gegeben ist, die keine Wirkstoffe enthalten!

Auch auf den Zweck, aus den Pflanzen konsumfähige Betäubungsmittel herzustellen, kommt es für eine Strafbarkeit nicht an. Strafbar ist daher grundsätzlich auch das Aufstellen von Betäubungsmittelpflanzen zu Zierzwecken und sonstigen Zwecken, beispielsweise um sie zu Textilien oder sonstigem weiterzuverarbeiten.

Eine erhöhte Strafdrohung von einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ist zudem gemäß § 29 Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 2 BtMG in solchen Fällen gesetzlich vorgesehen, in denen der Anbau der Betäubungsmittelpflanzen gewerbsmäßig erfolgt oder aber mehrere Menschen gefährdet.

Hausdurchsuchung wegen Anbau von Betäubungsmitteln

Wenn Staatsanwaltschaft und Polizeibeamte bei Ihnen klingeln, dann tun sie dies meist in den frühen Morgenstunden, denn dann ist der Überraschungsmoment am größten.

Übrigens gibt es eine gesetzliche Regelung, zu welchen Uhrzeiten durchsucht werden darf:

  • Im Sommer vom 01. April bis zum 30. September von 04:00 Uhr – 21:00 Uhr
  • Im Winter vom 01. Oktober bis zum 31. März von 06:00 Uhr – 21:00 Uhr

Hiervon abweichende Zeiten bedürfen einer gesonderten Anordnung durch das Amtsgericht.

Sie haben ein Recht darauf, sofort einen Strafverteidiger anzurufen, so dass Sie davon auch Gebrauch machen sollten. Während Sie auf mich warten, sagen Sie nichts zur Sache und beantworten Sie keine Fragen, die über die Feststellung Ihrer Personalien hinausgeht! Gerade wenn der Verdacht besteht, dass Sie mit Betäubungsmitteln handeln oder diese illegal anbauen, werden die Beamten versuchen weitere Informationen von Ihnen zu erhalten. Seien Sie eisern und schweigen Sie.

Weite Informationen nicht nur bei der Durchsuchung wegen des Anbau von Betäubungsmitteln finden Sie unter Hausdurchsuchung.

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