Unerlaubtes Erwerben oder Sichverschaffen von Betäubungsmitteln

 

Gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) wird unerlaubtes Erwerben oder Sichverschaffen von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn für diesen keine Erlaubnis z.B. in Form einer ärztlichen Verschreibung vorliegt.

Entsprechend der Definition ist unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln dann gegeben, wenn der Handelnde die eigene, tatsächliche Verfügungsgewalt über das Betäubungsmittel vom Vorbesitzer durch ein Rechtsgeschäft, wie z.B. den Kauf erlangt.

Unerlaubtes Sichverschaffen von Betäubungsmitteln ist hingegen dann gegeben, wenn die Verfügungsgewalt über das Betäubungsmittel auf andere Art und Weise wie beispielsweise durch Diebstahl oder Erpressung erlangt wird.

In Bezug auf den Erwerb von Betäubungsmitteln kommt es dabei jedoch nicht darauf an, ob der Handelnde die Betäubungsmittel entgeltlich oder unentgeltlich erlangt, so dass ein strafbewehrtes Erwerben auch dann gegeben ist, wenn beispielsweise eine Schenkung vorliegt. Auch auf den Zweck des Erwerbs oder des Sichverschaffens kommt es insoweit nicht an.

Eine Abgrenzung ist jedoch dann vorzunehmen, wenn der Handelnde die Betäubungsmittel in einer einzelnen Konsumportion zur sofortigen Verwendung entgegennimmt oder injiziert bekommt. Eine Strafbarkeit ist in dieser Fallgestaltung grundsätzlich nicht gegeben, es liegt vielmehr ein strafloser Konsum vor.

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