Unerlaubtes Einführen, Ausführen, Durchführen von Betäubungsmitteln

Gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) wird unerlaubtes Einführen/Ausführen/Durchführen von Betäubungsmitteln mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn für dieses keine Erlaubnis gemäß § 3 BtMG oder Erlaubnisbefreiung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 a BtMG vorliegt.

Voraussetzung für ein strafbewehrtes unerlaubtes Einführen/Ausführen/Durchführen von Betäubungsmitteln ist, dass es sich um ein in den Anlagen I bis III zum BtMG genanntes Betäubungsmittel handelt. Darüber hinaus sind auch Handlungen bezüglich ausgenommener Zubereitungen, welche grundsätzlich gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 BtMG nicht dem BtMG unterfallen, strafbewehrt. Es kommt dabei auch nicht auf die Form der Betäubungsmittel an oder darauf, ob diese konsumfähig verbracht werden.

Demnach sind auch solche Fälle vom Straftatbestand des § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG erfasst, in denen das Betäubungsmittel in umgewandelter Form ein-/aus- oder durchgeführt wird um es besser verbergen zu können.

Unter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln ist das Verbringen durch menschliches Einwirken über die deutsche Hoheitsgrenze aus dem Ausland in den Geltungsbereich des BtMG zu verstehen. Für eine Strafbarkeit ist es jedoch unerheblich, auf welchem Weg und auf welche Art und Weise dies geschieht.

Unter unerlaubter Ausfuhr von Betäubungsmitteln wird hingegen definitionsgemäß das Verbringen der Betäubungsmittel über die deutsche Hoheitsgrenze in das Ausland verstanden und unerlaubtes Durchführen von Betäubungsmitteln ist dadurch gekennzeichnet, dass die Betäubungsmittel lediglich durch den Geltungsbereich des BtMG befördert werden, ohne dass sie während des Aufenthalts im Inland tatsächlich zur Verfügung stehen.

Eine erhöhte Strafandrohung von einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ist gemäß § 29 Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 3 BtMG gesetzlich in solchen Fällen vorgesehen, in denen unerlaubte Einfuhr/Ausfuhr/Durchfuhr von Betäubungsmitteln gewerbsmäßig erfolgt, oder aber die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.

Die Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen ist gemäß § 30 BtMG mit einer Mindestfreiheitsstrafe von zwei Jahren strafbewehrt. Für die Ausfuhr und die Durchfuhr gilt diese erhöhte Strafandrohung jedoch nicht.

Eine Strafandrohung von mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe ist zudem in § 30 a BtMG in solchen Fällen vorgesehen, in denen die Ein- oder Ausfuhr bandenmäßig oder bewaffnet erfolgt oder aber im Falle dessen, dass eine Person über 21 Jahre eine Person unter 18 Jahren zur Einfuhr bestimmt.

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