Unerlaubtes Veräußern oder Abgeben von Betäubungsmitteln

Gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) wird unerlaubtes Veräußern/Abgeben von Betäubungsmitteln mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn für dieses keine Erlaubnis gemäß § 3 BtMG vorliegt.

Neben der Veräußerung und der Abgabe von den in den Anlagen I bis III zum BtMG genannten Betäubungsmitteln ist eine Veräußerung/Abgabe von Stoffen zudem grundsätzlich dann strafbewehrt, wenn diese Stoffe vom Handelnden als solche Betäubungsmittel in Form eines Imitats ausgegeben werden.

Entsprechend der Definition des Veräußerns ist eine rechtsgeschäftliche und entgeltliche Übereignung eines Betäubungsmittels, sowie das Einräumen der Verfügungsgewalt erforderlich. Aufgrund des weiten Anwendungsbereiches des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln im Sinne des § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG ist für die Begehensweise in Form des Veräußerns lediglich ein geringer Raum. In tatsächlicher Hinsicht verbleiben für die Tathandlung des Veräußerns in erster Linie Fallgestaltungen, in denen ein Betäubungsmittel zum Tausch, zum Selbstkostenpreis oder aber unter dem Selbstkostenpreis angeboten wird.

Unerlaubte Abgabe von Betäubungsmitteln ist hingegen dadurch gekennzeichnet, dass sie ohne eine Gegenleistung an einen Dritten erfolgt, wie es beispielsweise beim Verschenken, dem Aufteilen eines Vorrates oder aber der Weggabe an einen Dritten zum Verstecken der Vorräte in Betracht kommt.

Eine erhöhte Strafandrohung von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe ist gemäß § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG in solchen Fällen gesetzlich vorgesehen, in denen sich die Veräußerung/Abgabe auf eine nicht geringe Menge bezieht, oder aber durch eine Person von über 21 Jahren an eine Person unter 18 Jahren erfolgt.

Wird die Person unter 18 Jahren von einer Person über 21 Jahre zur Veräußerung oder Abgabe der Betäubungsmittel bestimmt, so droht gemäß § 30 a BtMG eine Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren. Im Falle der Veräußerung/Abgabe von Betäubungsmitteln mit Todesfolge kann eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG drohen.

Jetzt kostenlos und unverbindlich anfragen!