Ordnungswidrigkeiten
Gemäß § 1 Absatz 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) ist eine Ordnungswidrigkeit eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt. Bei Verstößen im Bereich des Straßenverkehrsrechts kann jedoch neben einer Geldbuße für eine Ordnungswidrigkeit auch ein Fahrverbot verhängt werden oder eine Eintragung im Fahreigungsregister erfolgen.
Systematisch ist das Ordnungswidrigkeitenrecht dem Verwaltungsrecht zuzuordnen, weist jedoch parallelen zum Strafrecht auf. Im Gegensatz zum Strafrecht gilt im Ordnungswidrigkeitenrecht jedoch das Opportunitätsprinzip. Nach diesem steht die Verfolgung im pflichtgemäßen Ermessen der Verwaltungsbehörde, bei einer geringfügigen Ordnungswidrigkeit kann auch lediglich eine Verwarnung ausgesprochen werden.
Da im Ordnungswidrigkeitenrecht empfindliche Konsequenzen, wie beispielsweise ein Fahrverbot drohen, und insbesondere die Beweiserhebung, die Messverfahren und die Berechnungen im Bereich des Straßenverkehrsrechts ein erhebliches Fehlerpotential bergen, ist auch bei einer Ordnungswidrigkeit eine engagierte und juristisch fundierte Verteidigung unbedingt erforderlich.
Bei Ordnungswidrigkeiten arbeiten wir regelmäßig mit erfahrenen Gutachtern zusammen, die zum Beispiel auf die Auswertung der Bilder bei Geschwindigkeitsüberschreitungen spezialisiert sind.
Mit Hilfe dieser Sachverständigen haben wir uns über die Jahre ein besonderes Fachwissen zu den unterschiedlichen Messverfahren und Geräten angeeignet, so dass in nicht wenigen Fällen eine Einstellung des Verfahrens bei einer Ordnungswidrigkeit oder aber eine erhebliche Reduzierung der zu erwartenden Strafe erreicht werden konnte. Die möglichen Fehlerquellen vor allem bei der Geschwindigkeitsmessung sind vielfältig und die Anforderungen an das Messpersonal erheblich, so dass sich in vielen Fällen bei einer Ordnungswidrigkeit ein Einspruch und eine genaue Beschäftigung mit den angewendeten Verfahren lohnt.