Ihre Aussageverweigerung

Alles, was Sie sagen, kann – und wird – gegen Sie verwendet werden. Deshalb: Machen Sie keine Angaben zur Sache bei Polizei oder Staatsanwaltschaft, wenn Sie Beschuldigter in einem Strafverfahren sind! Machen Sie von Ihrem Recht der Aussageverweigerung gebrauch.

Als Beschuldigter sind Sie in keinem Fall verpflichtet, zu einer polizeilichen Vernehmung zu erscheinen. Wenn Sie eine polizeiliche Vorladung bekommen haben und nicht zur Vernehmung gehen, hat das keinerlei Nachteile für Sie, ganz im Gegenteil.

Oft sagen Polizeibeamte den Beschuldigten, dass es sei besser, eine Aussage zu machen, da ein anderer Beschuldigter schon gestanden und belastende Aussagen gegen Sie gemacht habe, die Sie nur bestätigen müssten. Bleiben Sie hart und sagen Sie nichts zur Sache. Sie haben ein Recht auf Ihre Aussageverweigerung. Nehmen Sie es in Anspruch.

Merke: was einmal von Ihnen gesagt wurde, das kann nicht zurückgenommen werden!

Im Falle einer Vernehmung sind Sie als Beschuldigter stets in einer ungünstigen Position, denn Sie wissen nicht, ob es Beweise gibt und welche Bedeutung diese im Zusammenhang mit Ihrer Aussage bekommen. Auch wenn Sie nichts zu verbergen haben, bleiben Sie stumm.

Angaben zur Sache können Sie später über Ihren Strafverteidiger immer noch machen. Eine Aussage in einem Strafverfahren sollte immer in Ruhe überlegt werden und Ihr Rechtsanwalt sollte durch Akteneinsicht die Beweismittel der Polizei kennen – nur dann kann angemessen reagiert werden. In einer polizeilichen Vernehmung befinden Sie sich in einer Ausnahmesituation und werden meist aufgeregt, nervös und unsicher sein.

Im polizeilichen Vernehmungsprotokoll steht im übrigen nicht wörtlich was Sie gesagt haben, sondern in den Worten der Polizeibeamten das, was sie verstanden haben. Am Ende der oft langen Vernehmung dürfen Sie sich das zwar noch mal durchlesen oder anhören, aber Sie werden erschöpft sein und froh, dass es zu Ende ist. Wenn Sie später zusammen mit Ihrem Strafverteidiger das Protokoll lesen, ist es zu spät für eventuelle Korrekturen.

Auch wenn die Polizeibeamten oft sehr nett und verständnisvoll wirken, so ist es ihre Aufgabe, Vergehen und Verbrechen aufzuklären. Für Ihre Verteidigung gibt es Rechtsanwälte – und Sie haben immer und in jeder Situation das Recht, einen Anwalt oder eine Anwältin Ihrer Wahl anzurufen. Notfalls verlangen Sie von der Polizei die Telefonnummer des Anwaltsnotdienstes. Notieren Sie sich am besten meine Notfallrufnummer und führen Sie sie immer bei sich. Im Notfall bin ich an 7 Tagen in der Woche 24 Stunden für Sie erreichbar. Meine Notfallrufnummer: 0152 / 33 66 88 85.

Auch Hausdurchsuchungen stellen einen Notfall dar, so dass Sie mich in diesem Falle gerne auf meiner anwaltlichen Notfallnummer anrufen dürfen.

Und merken Sie sich: egal, was passiert – schweigen Sie konsequent zur Sache!

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