Drogen im Straßenverkehr

Drogen im Straßenverkehr und das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr unter dem Einfluß von berauschenden Mitteln kann verschiedene strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Aus § 316 Strafgesetzbuch (StGB) ergibt ein Strafmaß von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe nicht nur im Zusammenhang mit dem Genuss von Alkohol, sondern auch durch Drogenkonsum im Straßenverkehr.

Im Falle dessen, dass der Handelnde infolge der mangelnden Fähigkeit das Fahrzeug sicher zu führen, Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, kann eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe drohen.

Neben den Betäubungsmitteln im Sinne der Anlagen I bis III zu § 1 Abs. 1 BtMG fallen unter die berauschenden Mittel in diesem Sinne jedoch auch Medikamente, die nicht als Betäubungsmittel im Sinne des BtMG eingestuft sind, jedoch wie beispielsweise Valium das zentrale Nervensystem beeinflussen.

Wesentlich ist dabei, dass der Handelnde in Folge des Drogenkonsums nicht in der Lage gewesen ist das Fahrzeug sicher zu führen. Der bloße Nachweis eines vorangegangenen Drogenkonsums reicht insofern für eine Strafbarkeit nicht aus. Es bedarf darüber hinaus vielmehr sogenannter drogentypischer Ausfallerscheinungen, wobei die Anforderungen an diese Ausfallerscheinungen jedoch umso geringer sind, je höher die im Blut festgestellte Wirkstoffkonzentration ist.

Ausfallerscheinungen bei Drogen im Straßenverkehr können in diesem Sinne beispielsweise bereits durch ein auffälliges Fahrverhalten oder eine einzige regelwidrige, besonders sorglose, riskante oder leichtsinnige Fahrweise begründet werden. Es ist jedoch weiter erforderlich, das dieses auffällige Fahrverhalten durch den Drogenkonsum zumindest mitverursacht wurde. Ein Fahrfehler ist daher nur dann als rauschbedingt zu werten, wenn der Fahrer diesen im nüchternen Zustand nicht begangen hätte.

In Einzelfällen kann jedoch auch ein Rückschluss auf eine relative Fahruntauglichkeit erfolgen, ohne dass eine fahrtbezogene Auffälligkeit vorgelegen hat. Eine solche wurde so zum Beispiel in Folge starker Benommenheit, einer lallenden, verwaschenen Sprache und einem unsicheren Gang angenommen.

Fehlt es an einer derartigen drogentypischen Ausfallerscheinung, so verbleibt gemäß § 24a StVG eine Ordnungswidrigkeit, welche mit einer Geldbuße von bis zu dreitausend Euro geahndet werden kann.

Als weitere Folge kommt bei Drogen im Straßenverkehr zudem regelmäßig die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Verhängung einer Sperre hinzu. Die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis ist dann erst nach Ablauf der Sperrfrist möglich.

Wichtig ist hierbei der Hinweis, dass auch ohne das Führen eines Fahrzeuges bei nachgewiesenem Drogenkonsum der Führerscheint entzogen werden kann! Hierbei ist es unerheblich, ob der Konsument in der Wohnung, auf der Straße zu Fuß oder im Park auf dem Fahrrad angetroffen wurde!

Darüber hinaus können neben der Entziehung der Fahrerlaubnis auch Maßnahmen zur Überprüfung der Fahreignung erfolgen. Dies kann beispielsweise in Form einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU), dem sogenannten Idiotentest, aber auch durch ein Drogenscreening oder ein ärztliches Gutachten erfolgen.

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