Unerlaubtes Herstellen von Betäubungsmitteln
Gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) wird unerlaubtes Herstellen von Betäubungsmitteln mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn für dieses keine Erlaubnis gemäß § 3 BtMG oder Erlaubnisbefreiung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 a BtMG vorliegt.
Ein strafbares unerlaubtes Herstellen von Betäubungsmitteln im Sinne des § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG ist dabei nur bezüglich der in den Anlagen I bis III zum BtMG genannten Stoffe und Zubereitungen gegeben. Im Zusammenhang mit der Herstellung von Betäubungsmitteln, welche auf Grund von geringfügigen Änderungen in der Zusammensetzung nicht unter diese Anlagen fallen kann sich jedoch eine Strafbarkeit nach dem Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (AMG) oder dem Grundstoffüberwachungsgesetz (GÜG) ergeben.
Entsprechend der Legaldefinition in § 2 Nr. 4 BtMG ist unerlaubtes Herstellen von Betäubungsmitteln das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- oder Verarbeiten, Reinigen und Umwandeln. Nicht unter den Begriff des Herstellens fallen damit insbesondere das Abfüllen, Abwiegen, Kennzeichnen, Um- oder Abfüllen von Betäubungsmitteln, dies kann jedoch im Sinne des Handel Treibens mit Betäubungsmitteln strafbar sein.
Zu beachten ist dabei, dass die gewonnenen oder angefertigten Produkte für eine Strafbarkeit noch keine konsumfähigen Betäubungsmittel darstellen müssen, sondern auch Zwischenprodukte ausreichen können. Lösungs-, Streckungs- und Mischungsvorgänge wie zum Beispiel das Strecken von Betäubungsmitteln mit Coffein, Milchzucker oder sonstigem stellen hingegen bereits ein strafbares Zubereiten im Sinne des § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG dar.
Gemäß § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ist eine erhöhte Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr gesetzlich in den Fällen vorgesehen, in denen Betäubungsmittel in nicht geringer Menge hergestellt werden.
Eine Strafandrohung von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe enthält § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG in solchen Fällen, in denen die Herstellung bandenmäßig erfolgt.
Erfolgt die bandenmäßige Herstellung von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge oder aber auf internationaler Ebene industriell, so ist gemäß § 30 a BtMG eine Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren gesetzlich vorgesehen.