BtM – geringe Menge

Die geringe Menge bei Betäubungsmitteln (BtM) umfasst in der Praxis höchstens drei sogenannte Konsumeinheiten. Eine Konsumeinheit ist die Menge des Betäubungsmittels, die zur Erzielung eines sogenannten Rauschzustandes beim Gelegenheitskonsumenten, also nicht bei regelmäßigen Nutzern, notwendig ist.

Beim Auffinden von Drogen wird in der Praxis häufig auf die Bruttomenge abgestellt, da Wirkstoffgutachten aufwändig und teuer sind. Die geringe Menge bezieht sich also auf die Bruttomenge des illegalen Rauschmittels, der Droge, bis zu deren Grenzwert entsprechend § 29, Abs. 5 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und § 31a BtMG von einer strafrechtlichen Verfolgung abgesehen werden kann. Wichtig ist hierbei das Wort kann, denn eine grundsätzliche Straflosigkeit ist nicht gegeben!

Das heißt, dass die Staatsanwaltschaft Anklage erheben kann, es aber nicht muss. Anklage wird in der Praxis meist dann nicht erhoben werden, wenn die aufgefundene geringe Menge offensichtlich für den Eigenverbrauch bestimmt ist und daher kein öffentliches Interesse an eine Strafverfolgung besteht. Sobald von dem Rauschgift allerdings eine Fremdgefährdung ausgeht, wird auch die geringe Menge zur Anklage kommen. Dieses ist immer dann der Fall, wenn die Tat in räumlicher Nähe zu Schulen, Jugendheimen, Kasernen, Kindergärten oder Justizvollzugsanstalten/Gefängnissen begangen wurde oder wenn der Täter dort als Ausbilder, Erzieher, Lehrer oder ähnliches tätig ist.

Die Abgabe auch nur einer einzigen Konsumeinheit durch einen Erwachsenen (im strafrechtlichen Sinne, also mindestens 21 Jahre alt) an einen Minderjährigen stellt immer ein Verbrechen nach § 29a, Abs. 1, Nr. 1 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) dar.

Geringe Menge Cannabis

Das Bundesverfassungsgericht hat 1994 entschieden, dass das Verbot von Cannabis nicht gegen die Verfassung verstößt, wenn die geringe Menge nicht strafrechtlich verfolgt wird. Die Bundesländer haben daraufhin in den folgenden Jahren sehr unterschiedliche Grenzen zur geringen Menge gesetzt und es gibt bis heute keine bundeseinheitliche Regelung, wie sie vom Bundesverfassungsgericht ursprünglich gewollt war.

Seit etwa 2006/2007 gibt es faktisch nur noch drei verschiedene Grenzwerte, nämlich in Berlin, Bremen und Niedersachsen 15 g, in Mecklenburg-Vorpommern 5 g. Alle anderen Bundesländer haben 6 Gramm als Grenzwert festgelegt. Eine Besonderheit gibt es in Baden-Württemberg, wo die Grenze bei drei Konsumeinheiten liegt und je Konsumeinheit 2 g angenommen werden – was faktisch wieder einer Grenze von 6 Gramm entspricht.

Wichtig ist hierbei auch, dass es sich bei den oben genannten Werten um Richtwerte handelt, von denen Staatsanwälte und Richter abweichen können. Ebenso gibt es keinerlei Anpruch auf den Verzicht der Strafverfolgung bei Drogenbesitz in geringer Menge. Außerdem kann es auch sein, dass zwar von der Strafverfolgung abgesehen wird, die Staatsanwaltschaft dieses nach § 153a Strafprozessordnung (StPO) aber mit Auflagen verbindet. Auflagen können etwa Arbeitsstunden, Geldauflagen oder die Beratung in einer Drogenberatungsstelle sein.

Geringe Menge anderer Drogen

In den Bundesländern Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein bestehen Regelungen für die Einstellung von Strafverfahren bei geringer Menge sonstiger Drogen. Bei Heroin liegt die Grenze bei 1 Gramm, bei Kokain ebenfalls bei 1 Gramm, wobei Schleswig-Holstein hier 3 Gramm als geringe Menge ansieht.

Bei Amphetaminen liegt die Grenze in Bremen bei 1,6 Gramm, in Hessen bei 2,5 Gramm und in Schleswig-Holstein bei 3 Gramm, so dass bei diesen Mengen eine Einstellung des Strafverfahrens möglich ist.

Bei Ecstasy liegt die Grenze für die geringe Menge in Bremen bei 3 Tabletten, in Hamburg bei weniger als 10 Tabletten und in Hessen bei weniger als 20 Tabletten.

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