Kinderpornografie § 184b StGB

Gem. § 184b StGB wird die Verbreitung, der Erwerb und der Besitz von Kinderpornografie bzw. kinderpornografischen Schriften unter Strafe gestellt.

Um Kinderpornografie handelt es sich immer dann, wenn die Darstellung sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern, also Personen unter 14 Jahren, zum Inhalt hat. Dabei kann es bereits ausreichen, dass wirklichkeitsnah eine (ggf. tatsächlich ältere) Person als Kind dargestellt wird und der objektive Betrachter zumindest zu dem Schluss kommen müsste, dass ein kindlicher Darsteller beteiligt ist. Handelt es sich dagegen um eine sexuelle Darstellung von, an oder vor Personen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren, so ist § 184c StGB einschlägig, der dem § 184 b StGB inhaltlich ähnelt, jedoch einen geringere Strafrahmen vorsieht als bei Kinderpornografie.

Obwohl in § 184b StGB zunächst nur kinderpornografische Schriften erwähnt sind, verdeutlicht der Verweis auf § 11 Abs. 3 StGB, dass insgesamt der Umgang mit kinderpornografischen Darstellungen unter Strafe gestellt ist. Umfasst sind damit alle Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen.

Für den Besitz bzw. das sich verschaffen derartiger Kinderpornografie ist gem. § 184b Abs. 3 StGB eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorgesehen.

Grundsätzlich wird unter Besitz in diesem Zusammenhang ein tatsächliches sogenanntes Herrschaftsverhältnis mit dem Besitzwillen sich die Möglichkeit einer ungehinderten Einwirkung auf die Sache zu erhalten verstanden. Insbesondere im Hinblick auf die Nutzung eines Computers und des Internets kann jedoch auch schon ein bloßes Betrachten von kinderpornografischen Darstellungen strafbar sein. Es kann damit bereits ausreichend sein, dass der kinderpornografische Inhalt erneut verfügbar gemacht werden kann, wie es typischerweise bei einem automatischen Speichervorgang der Dateien im Browser-Cache oder aber einem Speichervorgang im Arbeitsspeicher der Fall ist.

Eine höhere Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten bis zu fünf Jahren ist hingegen gem. § 184b Abs. 1 StGB für solche Fälle vorgesehen, in denen beispielsweise Kinderpornografie verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, hergestellt oder wiedergegeben wird. Aber auch das Verschaffen des Besitzes zu Gunsten einer Dritten Person wird von § 184 b Abs. 1 StGB unter Strafe gestellt.

Wird eine derartige Tat gewerbsmäßig oder aber im Rahmen einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, begangen, so kann gegebenenfalls eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren drohen.

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