Gefährdung des Straßenverkehrs §315c StGB

Die Vorschrift zur Gefährdung des Straßenverkehrs schützt Leib und Leben anderer Menschen, fremde Sachen von bedeutendem Wert sowie die Sicherheit des Straßenverkehrs vor von innen kommenden, verkehrseigenen Eingriffen während der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr. Unter den Begriff des öffentlichen Straßenverkehrs fallen dabei neben sämtlichen öffentlich gewidmeten Straßen und Plätzen auch Fußgänger- und Radwege sowie sowohl kostenpflichtige als auch kostenfreie Kundenparkplätze, Parkhäuser und Tankstellengelände.

Dabei kann den Tatbestand  der Gefährdung des Straßenverkehrs nur verwirklichen, wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt.  Das bedeutet, dass das Fahrzeug in Bewegung gesetzt werden muss, insofern kommt es allerdings nicht auf eine Fortbewegung mit Motorkraft an, sodass bereits das Anschieben eines Fahrzeugs ausreichend ist. Hingegen ist das bloße Anlassen des Motors oder ein Lösen der Bremsen noch nicht genügend.

Tathandlungen des § 315 c StGB sind:

  • Das Führen eines Fahrzeuges, obwohl der Fahrer infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.Im Falle einer alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit ist zwischen der absoluten und der relativen Fahruntüchtigkeit zu unterscheiden.Die absolute Fahruntüchtigkeit liegt vor, wenn der Fahrer zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1% und mehr aufweist. Dies gilt für Fahrer von PKW, LKW, Motorrädern, Mofas und Motorrollern. Radfahrer sind hingegen ab einer BAK von 1,6% absolut fahruntüchtig.Wird bei einem Fahrzeugführer eine BAK von 1,1 % bzw. 1,6 % festgestellt, so ist der Straftatbestand des § 315 c StGB stets verwirklicht, ohne dass weitere Umstände wie beispielsweise die Fahrweise Berücksichtigung finden. Entscheidend ist insoweit lediglich die festgestellte Blutalkoholkonzentration.Eine relative Fahruntüchtigkeit liegt hingegen vor, wenn beim Fahrzeugführer zur Tatzeit eine BAK zwischen 0,3% und 1,09 % vorliegt. Um eine Strafbarkeit nach  § 315 c StGB zu  begründen, müssen bei der relativen Fahruntüchtigkeit – anders als im Rahmen der absoluten Fahruntüchtigkeit-  jedoch noch alkoholbedingte Fahrfehler auftreten. Typische alkoholbedingte Fahrfehler sind beispielsweise das Fahren von Schlangenlinien, auffallend langsames oder zu schnelles Fahren, Abkommen von der Fahrbahn, Rotlichtverstöße, das Nichteinhalten des Abstandes zu voranfahrenden Fahrzeugen sowie ruckartige Lenkbewegungen.
  • Sowie die folgenden sogenannten sieben Todsünden der Gefährdung des Straßenverkehrs:
    • Nichtbeachten der Vorfahrt
    • Falsches Überholen, bzw. falsches Fahren bei Überholvorgängen
    • Falsches Fahren an Fußgängerüberwegen
    • Zu schnelles Fahren an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen und Straßeneinmündungen
    • Nichteinhalten der rechten Seite der Fahrbahn an unübersichtlichen Stellen
    • Wenden, Rückwärtsfahren auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen oder entgegen der Fahrtrichtung fahren oder dies zu versuchen
    • Das auf ausreichende Entfernung nicht Kenntlichmachen eines haltenden oder liegengebliebenen Fahrzeugs obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist

Im Rahmen dieser sieben Todsünden des Straßenverkehrs muss der Fahrer jeweils stets grob verkehrswidrig und rücksichtslos gehandelt haben. Die grobe Verkehrswidrigkeit ist dabei nur anzunehmen, wenn ein besonders schwerer Verstoß gegen eine Verkehrsvorschrift vorliegt, wie beispielsweise durch die doppelte Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit. Hingegen reicht ein einfacher Rotlichtverstoß meist nicht aus um eine Strafbarkeit anzunehmen.

Eine rücksichtslose Fahrweise wird dann zu bejahen sein, wenn der Fahrer sich aus eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten anderen Verkehrsteilnehmern gegenüber hinwegsetzt oder diese ihm gleichgültig sind.

Aufgrund der Fahruntüchtigkeit oder des grob verkehrswidrigen Fahrverhaltens muss es stets zu einer konkreten Gefährdung von Leib und Leben einer anderen Person oder fremder Sachen von bedeutendem Wert gekommen sein. Das bedeutet, dass ein Personen- oder Sachschaden durch den Eingriff nicht entstanden sein muss, jedoch ernstlich zu befürchten war. Davon ist stets auszugehen, wenn es zu einem sogenannten „Beinahe-Unfall“ gekommen ist. Der bedeutende Wert einer fremden Sache liegt nach der Rechtsprechung bei ca. 750 €.

Zu beachten ist darüber hinaus, dass auch der Versuch des Fahrens im Zustand der Fahruntauglichkeit strafbar ist.
Darüber hinaus ist auch das fahrlässige Handeln bzw. ein vorsätzliches Handeln mit lediglich fahrlässiger Gefahrenverursachung strafbar.

Strafandrohung

Hinsichtlich der Strafandrohung enthält dieser Straftatbestand verschiedene Strafmaße. So gilt bei einer vorsätzlichen Begehung ein Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Wer hingegen die Gefahr fahrlässig verursacht oder fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Folgen

Zu beachten ist, dass im Falle einer Verurteilung wegen Gefährdung des Straßenverkehrs nach dieser Vorschrift in der Regel angenommen wird, dass der Täter als charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist. Dies hat grundsätzlich die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge, auch wird der Führerschein mit dem Urteil eingezogen. Zugleich wird dann eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bestimmt.

Bereits vor der Hauptverhandlung und somit vor einer Verurteilung wird in aller Regel beim Vorliegen eines dringenden Tatverdachts wegen einer Gefährdung des Straßenverkehrs die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen und damit einhergehend der Führerschein beschlagnahmt.

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