Vortäuschen einer Straftat – §145d StGB
Der Straftatbestand des Vortäuschen einer Straftat soll dem Schutz der Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege dienen und diese vor einer unnützen oder einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme schützen.
Voraussetzung für eine Strafbarkeit ist immer, dass wider besseres Wissen gehandelt wird, also bewusst falsche, wahrheitswidrige Angaben gemacht werden. Diese falschen Angaben müssen gegenüber einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle gemacht worden sein. Neben den Bundes- und Landesbehörden sind dies insbesondere die Polizei, die Gerichte und die Staatsanwaltschaften, aber auch einzelne Angehörige dieser Stellen wie z.B. eine Polizeistreife.
Unter den Tatbestand des Vortäuschen einer Straftat fällt zum einen die Angabe, dass eine rechtswidrige Tat begangen wurde, obwohl tatsächlich keine stattgefunden hat. Zum anderen aber auch eine falsche Angabe über die Beteiligten, wenn tatsächlich eine rechtswidrige Tat begangen worden ist.
Unter den Straftatbestand kann jedoch auch die falsche Angabe fallen, dass eine bestimmte, in § 126 Abs. 1 StGB genannte Straftat bevorsteht, also in naher Zukunft begangen werden wird, obwohl dies tatsächlich nicht der Fall ist. Auch eine falsche Angabe über einen Beteiligten, wenn tatsächlich eine bestimmte, in § 126 Abs. 1 StGB genannte Straftat bevorsteht, kann unter den Straftatbestand Vortäuschen einer Straftat fallen.
Die Auflistung dieser bestimmten Straftaten in § 126 Abs. 1 StGB enthält z.B. besonders schwere Fälle des Landfriedensbruches gem. § 125 a Satz 2 Nr. 1 – 4 StGB, Mord (§ 211), Totschlag (§ 212 ) aber auch eine schwere Körperverletzung (§ 226), Raub und räuberische Erpressung (§§ 249 – 251 oder § 255) und weitere Straftatbestände.
Das Vortäuschen einer Straftat wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft, jedoch nur wenn nicht schon bereits eine Strafbarkeit wegen einer falschen Verdächtigung (§ 164) oder einer Strafvereitelung (§§ 258, 258 a) gegeben ist.
Besondere Vorsicht ist geboten, wenn die falschen Angaben gemacht werden, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach den § 46 b StGB oder § 31 BtmG zu erlangen, denn dies wird mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren geahndet.