Untreue §266 StGB
Die Untreue schützt das Vermögen des Opfers. Insbesondere bezeichnet der Tatbestand die Zuwiderhandlung oder Fehlhandlung aus einer Pflichtenstellung heraus, durch welche das Vermögen des Opfers geschädigt wird.
Die zwei möglichen Tathandlungen der Untreue sind zum einen die im Außenverhältnis wirksame, aber im Innenverhältnis pflichtwidrige Ausübung einer Verpflichtungs- oder Verfügungsbefugnis, oder zum anderen die Verletzung der sich aus einem Treueverhältnis ergebenden vermögensbezogenen Pflicht.
Die Untreue wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder einer Geldstrafe geahndet. In besonders schweren Fällen kann die Freiheitsstrafe höher sein (bis zu zehn Jahren) und eine Geldstrafe ist nicht mehr möglich. Ein besonders schwerer Fall liegt zum Beispiel im Rahmen eines gewerbsmäßigen Handelns vor.
Der sehr weite und schwer durchschaubare Paragraph wird vor allem im Wirtschaftsstrafrecht häufig von den Strafverfolgungsbehörden zur Anwendung gebracht. Hier lohnt es sich genau hinzusehen und einen Fachanwalt für Strafrecht zu kontaktieren, welcher die Voraussetzungen des Tatbestandes kennt und unter Umständen schnell entkräften kann!