Stalking §238 StGB
Unter Stalking fällt das unbefugte Nachstellen einer anderen Person gegen ihren Willen in einer Weise, die geeignet ist, eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung dieser Person hervorzurufen.
Unter der Nachstellung wird insbesondere das dauerhafte, penetrante Belästigen, Verfolgen und Überwachen des Opfers verstanden. Es handelt sich um einen schwerwiegenden Eingriff in die Privatsphäre.
Häufig, aber nicht ausschließlich, handelt es sich bei den Tätern um Menschen, deren Gefühle nicht erwidert wurden und welche dann den Weg des Schikanierens ihrer Opfer einschlagen, welche nach ihrer Vorstellung falsch handeln.
Es wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet.
Sollten Ihnen Stalking vorgeworfen werden oder bereits deswegen gegen Sie ermittelt werden, sollten Sie schnellstmöglich Kontakt zu einem Anwalt aufnehmen, der Sie umfassend berät und Ihnen zur Seite steht!