Sachbeschädigung §303 StGB
Das rechtswidrige Beschädigen oder Zerstören einer fremden Sache ist strafbar.
Sachen sind alle körperlichen, beweglichen und unbeweglichen, auch wertlosen Gegenstände. Auch Tiere fallen dem Gesetz nach unter den Begriff der Sache.
Eine Sachbeschädigung liegt vor, wenn eine nicht nur unerhebliche Schädigung der Sachsubstanz oder eine Einschränkung der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit der Sache vorliegt. Zerstört ist eine Sache, wenn sie vernichtet ist; also nicht mehr ihrer Bestimmung nach genutzt werden kann.
Auch das nicht nur unerhebliche und nicht nur vorübergehende Verändern des Erscheinungsbildes einer fremden Sache ist strafbar (so zum Beispiel bei Graffiti). Unerheblich ist, ob die Veränderung dabei eine Verbesserung oder Verschlechterung des Erscheinungsbildes verursacht.
Die Sachbeschädigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet. Auch der Versuch ist strafbar.
Bei der Sachbeschädigung handelt es sich um ein Antragsdelikt, das heißt grundsätzlich wird die Tat nur auf Antrag des Geschädigten verfolgt, es sei denn es besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung (etwa bei Wiederholungstaten).