Hehlerei §259 StGB

Unter den Tatbestand der Hehlerei fällt, grob beschrieben, der Handel mit Diebesgut. Das Gesetz untergliedert den Tatbestand allerdings in vier verschiedene Begehungsweisen, nämlich das Ankaufen, sonstwie sich oder einem Dritten Verschaffen, das Absetzen und das Absetzen helfen.

Taugliche Tatobjekte sind dabei nur körperliche Gegenstände, also keine Forderungen oder Daten. Das Tatobjekt muss dazu aus einer tauglichen Vortat eines anderen stammen. Eine solche taugliche Vortat kann etwa ein Diebstahl, eine Unterschlagung, aber auch Betrug oder Erpressung sein. Außerdem muss es sich bei der Hehlerei um dasselbe Tatobjekt aus der Vortat handeln. Eine Hehlerei kann mithin nicht begangen werden, wenn ein Dieb eine Uhr stiehlt und gegen eine andere eintauscht.

Mit Absetzen oder Absetzen helfen ist das wirtschaftliche Verwerten der rechtswidrig erlangten Sache im Einverständnis mit dem Vortäter und in dessen Interesse, im Übrigen aber selbständig durch rechtsgeschäftliche Weitergabe an einen Dritten gegen Entgelt gemeint.

Die Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe geahndet und der Versuch ist strafbar.

Es gelten die §§ 247 und 248a StGB entsprechend, sodass auch hier, bei Taten im familiären Bereich oder bei geringwertigen Sachen bis zu einem Wert von EUR 25,00, grundsätzlich zunächst ein Strafantrag erforderlich ist.

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