Freiheitsberaubung §239 StGB

Die Freiheitsberaubung richtet sich gegen die persönliche Fortbewegungsfreiheit des Menschen. Eine Strafbarkeit folgt also aus dem Einsperren eines anderen Menschen.

Eingesperrt ist ein eine andere Person dann, wenn sie durch äußere Vorrichtungen am Verlassen eines sonst umschlossenen Raumes gehindert wird.

Dies muss der Andere nicht einmal merken. Es genügt das Einsperren an sich; das heißt, dass auch ein Schlafender oder Bewusstloser eingesperrt werden kann..

Aber auch auf andere Weise ist eine Freiheitsberaubung möglich, zum Beispiel durch Bedrohung mit einer Waffe, Betäuben oder Verhindern der Möglichkeit des Ausstiegs durch Nichtanhalten eines Fahrzeugs.

Der Strafrahmen für Freiheitsberaubung liegt grundsätzlich bei einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe. In schwerwiegenderen Fällen, wenn das Opfer bis zu einer Woche der Freiheit beraubt wird oder schwere Gesundheitsschädigungen erleidet, steigt die Strafandrohung auf mindestens ein und bis zu zehn Jahren. Verursacht der Täter den Tod des Opfers, so liegt die Freiheitsstrafe bei nicht unter drei Jahren.

Eine Freiheitsberaubung kann jedoch gerechtfertigt sein. Konstellationen dazu finden sich insbesondere im Bereich der Polizeiarbeit, beispielsweise zum Zwecke der Identitätsfeststellung, Erkennungsdienstlicher Behandlung, in Gewahrsamnahme oder zur Entnahme von Blutproben.

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