Diebstahl §242 Abs. 1 StGB
Bei einem Diebstahl will der Täter das Opfer dauerhaft aus seiner Eigentümerposition einer für den Täter fremden, beweglichen Sache verdrängen und diese zumindest vorrübergehend sich selbst oder einem Dritten aneignen.
Der Diebstahl wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe geahndet. Auch der Versuch ist strafbar.
Eine Vollendung liegt schon vor, wenn die fremde Sache so in den eigenen Gewahrsam verbracht wird, dass der ursprüngliche Eigentümer nicht mehr ohne weiteres auf die Sache zugreifen kann, ohne den beim Täter neu entstandenen Gewahrsam wiederum zu brechen (Wegnahme). Daher ist auch der Diebstahl im Kaufhaus schon vollendet, wenn der Täter die Sache zum Beispiel in seine Jackentasche steckt und noch im Kaufhaus gefasst wird.
Auch Sachen, die in einem eigenen generellen Gewahrsamsbereich verloren wurden, können gestohlen werden (beispielsweise in der eigenen Wohnung). Diese müssen nicht einmal vermisst werden, da es sich bei allen Dingen in der eigenen Wohnung grundsätzlich um solche handelt, die man generell besitzen und behalten möchte.
Aber auch Dinge, die sich nicht in unmittelbarem Gewahrsam befinden, können gestohlen werden, so etwa ein etwas entfernt parkender Pkw. Es besteht dann ein sogenannter gelockerter Gewahrsam.
Auf die Rechtmäßigkeit des Gewahrsams kommt es dabei nicht an. So kann auch ein schon einmal gestohlener Pkw wieder gestohlen werden, der Dieb bestiehlt dann den Dieb.
Bei einem Diebstahl im häuslichen oder familiären Bereich oder von bloß geringwertigen Sachen (bis zu EUR 25,00) wird die Straftat nur auf Antrag verfolgt.