Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung
Die Vergewaltigung ist rechtlich gesehen eine schwere sexuelle Nötigung.
Vergewaltigung ist rechtlich gesehen eine schwere sexuelle Nötigung und zeichnet sich durch folgene Punkte aus:
- unter Drohung oder Anwendung von Gewalt
- oder der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
- oder unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist
- vollzieht der Täter mit dem Opfer den Beischlaf
- oder nimmt ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vor
- oder lässt das Opfer solche Handlungen an sich vornehmen
- die das Opfer besonders erniedrigen, insbesondere, wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind.
Die Abgrenzung der schweren sexuellen Nötigung (Vergewaltigung) zur sexuellen Nötigung geschieht durch das Eindringen in den Körper. Dies kann sowohl beim Täter als auch beim Opfer oral, vaginal und anal geschehen. Unter den Tatbestand der Vergewaltigung fällt demnach zum Beispiel auch, wenn der Täter den Penis des Opfers in den Mund aufnimmt.
Ebenso ist es unerheblich, ob das „Eindringen in den Körper“ mit einem Körperteil oder einem Gegenstand geschieht!
Strafrahmen bei sexueller Nötigung und schwerer sexueller Nötigung/Vergewaltigung
Den Straftatbestand regelt §177 StGB. Die Mindeststrafe für sexuelle Nötigung liegt bei 6 Monaten für minder schwere Fälle. Die Strafe für Vergewaltigung liegt bei mindestens zwei Jahren. Die Verjährungsfrist für sexuelle Nötigung und für schwere sexuelle Nötigung/Vergewaltigung beträgt 20 Jahre.
Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung gehören zu den anspruchsvollsten Verfahren überhaupt. Sie betreffen die Existenz der Beteiligten. Als auf das Sexualstrafrecht spezialisierte Anwältin mit jahrelanger Prozesserfahrung kenne ich die rechtlichen und emotionalen Besonderheiten bei Sexualdelikten und vertrete Sie mit dem Ziel, das für Sie bestmögliche Ergebnis zu erzielen.
Sexualstrafrecht und Presse
Gerade bei sexueller Nötigung, Vergewaltigung und Kinderpornografie liegt laut der Presse ein besonderes öffentliches Interesse vor. Ob dieses öffentliche Interesse an der Berichterstattung tatsächlich vorliegt oder es der Presselandschaft vor allen Dingen darum geht, emotional aufgeladene Berichterstattung zu leisten, sei an dieser Stelle einmal dahingestellt.
Fakt ist aber, dass neben Mord und Totschlag insbesondere Sexualstrafprozesse wegen sexueller Nötigung, Vergewaltigung oder dem Besitz von Kinderpornografie die Pressevertreter vor die Gerichte, in die Gerichtssäle und leider auch häufig in die Vorgärten von Opfern und vermeintlichen Tätern lockt. „Vermeintliche“ Täter deshalb, weil erst nach dem Prozess feststeht, ob jemand nach rechstaatlichem Anspruch tatsächlich eine Tat begangen hat.
Leider ist es dann häufig bereits zu spät und die scheinbar objektive Berichterstattung inklusive Ablichtung des Beschuldigten hat diesem seine Existenz zerstört, seinen Freundeskreis zerbrechen lassen, ihn seinen Arbeitsplatz gekostet und ihn von der Bevölkerung zum Geächteten gemacht.
Die Presse kann in einigen wenigen Fällen tatsächlich hilfreich sein bei einem Prozess, aber insbesondere im Sexualstrafrecht ist sie es meistens nicht. Ich werde also in annähernd allen Fällen versuchen, Sie effektiv abzuschirmen. Der berühmte Aktendeckel vor dem Gesicht ist eine Möglichkeit, die Abschirmung umfasst allerdings viele weitere Facetten.
Auch als Opfer einer sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung möchten Sie sicher ihr Gesicht nicht auf dem Titelblatt der Boulevarpresse sehen, so dass die oben erläuterten Schutzmaßnahmen selbstverständlich auch für Sie gelten. Es ist paradox, aber vielen Presseorganen ist es egal, dass Sie als Opfer bereits ausreichend gelitten haben, die Auflage geht vor und auch Ihr Leben wird gnadenlos ausgeschlachtet. Sprechen Sie also am besten nicht mit der Presse, lassen Sie keine Fotos zu und geben Sie keine Infos an Ihnen unbekannte Personen – ganz egal, wie verständnisvoll diese wirken mögen.