Mord – § 211 StGB
Der Mord ist grundsätzlich eine vorsätzliches Delikt und bedarf bestimmter sogenannter Mordmerkmale, die ihn vom Totschlag abgrenzen. Mord wird in Deutschland mit wenigen Ausnahmen, z.B. im Jugendstrafrecht, mit lebenslanger Freiheitsstrafe sanktioniert.
Umgangssprachlich sprechen wir von „Mord und Totschlag“ – und vergessen dabei, dass zwar in beiden Fällen am Ende jemand gestorben ist, es sich aber um zwei unterschiedliche Straftatbestände handelt. Um des Mordes verurteilt zu werden, müssen bestimmte sogenannte Mordmerkmale gegeben sein, die ihn vom Totschlag unterscheiden.
Im Gesetz heißt es im Paragraphen 211 (2) dass ein „Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken ein Menschen tötet.„
Ein besonderes Augenmerk im Mordverfahren gilt daher den Mordmerkmalen.
- Mordlust
Das Mordmerkmal der Mordlust wird meist dann als verwirklicht angesehen, wenn mit der Tötung dem Selbstzweck des Täters gedient ist, beispielsweise seiner Stimulierung, dem Zeitvertreib oder als Sport. Insbesondere der nicht vorhandene Anlass zur Tötung ist hier entscheidend. - Befriedigung des Geschlechtstriebs
Das Mordmerkmal der Befriedigung des Geschlechtstriebs muss in direktem Zusammenhang zwischen der Tötung des Opfers und der eigenen sexuellen Befriedigung stehen, wobei es nicht erheblich ist, ob tatsächlich Geschlechtsverkehr stattgefunden hat. Erfasst werden so insbesondere die Konstellationen, in denen der Täter sich aus Lust am Morden Befriedigung verschafft, in denen er sich am bereits getöteten Opfer sexuell vergeht (Nekrophilie) oder Fälle von Vergewaltigung, bei denen der Tod des Opfers zumindest billigend in Kauf genommen wird. - Habgier
Die Klassiker der Habgier als Mordmerkmal sind sogenannte Raubmorde (also die Fälle, in denen zur Erlangung eines finanziellen Vorteils getötet wird), Auftragsmorde sowie Tötungen mit dem Ziel, die Auszahlung der Lebensversicherung des Getöteten zu erreichen. - Sonstige niedrige Beweggründe
Gerade dieses Mordmerkmal sieht sich vielfacher Kritik insbesondere von Seiten der Strafverteidiger ausgesetzt. Als sonstiger niedriger Beweggrund werden häufiger Wut, Rache, Eifersucht, Neid aber auch Hass im allgemeinen sowie Ausländerhass und Rassenhass angeführt. Auch die sogenannten Ehrenmorde gelten als sonstiger niedriger Beweggrund – auch wenn gerade dieses vielfach umstritten ist. - Heimtücke
Das Feld der Heimtücke ist relativ weit, so dass ich an dieser Stelle nur ein wenig darauf eingehe und insbesondere die Ausnutzung der sogenannten Arglosigkeit bzw. Wehrlosigkeit eines Opfers anführe. Als arglos gilt ein Opfer insbesondere dann, wenn es einen Angriff nicht zu erwarten hatte. Für mich stellt sich hier grundsätzlich aber die Frage, ob das Opfer tatsächlich, also objektiv, nicht mit einem Angriff zu rechnen hatte – oder ob es nicht vielleicht von einem fehlenden Gefahrenbewusstsein geleitet war und dementsprechend mit einem Angriff rechnen konnte. - Grausamkeit
Wer sein Opfer vor dem Tod besonderen Qualen aussetzt, es also zum Beispiel foltert, handelt grausam. Auch das gezielte herauszögern des Todes durch Essensentzug und verhungern lassen gilt als Merkmal eines besonders grausamen Tötens. - Gemeingefährliches Mittel
Das Töten eines Menschen mit Hilfe eines gemeingefährlichen Mittels findet zum Beispiel dann statt, wenn für die Tötung eine Bombe verwendet wird, Steine von einer (Autobahn-)Brücke geworfen werden oder eine Brandstiftung begangen wird – also immer dann, wenn der Tod und/oder die erhebliche Verletzung weiterer Personen nicht ausgeschlossen werden kann. - Ermöglichen einer Straftat
Wer einen Menschen in der Absicht tötet, infolge dessen eine Straftat zu begehen, wird von diesem Mordmerkmal erfasst. Wer also zum Beispiel einen Wachmann erschießt um anschließend etwas zu stehlen, hat die Tötung zur Ermöglichung einer Straftat begangen. - Verdecken einer Straftat
Wer im Gegensatz zur Tötung zur Ermöglichung einer Straftat jemanden tötet, um die bereits begangene Straftag dadurch zu verdecken, wird durch das Mordmerkmal des Verdeckens einer Straftat erfasst. Dies trifft zum Beispiel dann zu, wenn der Täter einen Zeugen umbringt, damit dieser ihn nicht anschließend bei der Polizei anzeigen kann.
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