Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte – §113 StGB

Unter den Tatbestand Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte fällt das Widerstand leisten mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt gegenüber einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr bei der Vornahme einer Diensthandlung und wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Wer Amtsträger ist lässt sich dem § 11 Nr. 2 a StGB entnehmen, in der Praxis relevant sind jedoch insbesondere Gerichtsvollzieher und Polizeibeamte.

Der geleistete Widerstand muss sich dabei gegen einen Amtsträger bei der Vornahme einer Diensthandlung, also einer Vollstreckungshandlung, richten. Eine solche Vollstreckungshandlung ist jede Tätigkeit, die Gesetze oder staatliche Hoheitsakte (wie z.B. ein Urteil oder einen Beschluss) durchsetzen soll.

In zeitlicher Hinsicht muss die Vollstreckungshandlung des Amtsträgers jedenfalls unmittelbar bevorstehen und darf nicht schon beendet sein.

Damit ein Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte leisten unter den Tatbestand des § 113 fällt muss die Vollstreckungshandlung des Amtsträgers jedoch auch rechtmäßig sein. Das heisst, dass der Amtsträger seinerseits rechtmäßig bei der Vornahme seiner Diensthandlung handeln muss. Insbesondere muss der Amtsträger in der Sache, aber auch örtlich, für die Vollstreckungshandlung zuständig sein und die wesentlichen Förmlichkeiten und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet haben. Für das Handeln des Amtsträgers muss außerdem eine gesetzliche Eingriffsgrundlage vorliegen.

Ein Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte leisten kann zum einen durch Gewalt aber auch durch die Drohung mit Gewalt vorliegen. Ein Widerstand leisten durch Gewalt ist insbesondere durch den Einsatz der körperlichen Kraft gegen den Amtsträger gegeben, dieser Einsatz der körperlichen Kraft muss jedoch geeignet sein, die Vollstreckungshandlung des Amtsträgers zumindest zu erschweren.

Widerstand leisten gegen Vollstreckungsbeamte durch die Drohung mit Gewalt ist gegeben, wenn der derartige Einsatz der körperlichen Kraft in Aussicht gestellt wird und dadurch die Vollstreckungshandlung verhindert oder zumindest erschwert werden soll.

Zu beachten ist auch, dass § 113 Abs. 2 StGB ein erhöhtes Strafmaß von sechs Monaten bis zu fünf Jahren in besonders schweren Fällen vorsieht. Ein solcher besonders schwerer Fall ist beispielsweise dann gegeben, wenn das Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte leisten mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird, wenn einer der Beteiligten eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug bei sich führt oder aber der Amtsträger in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung gebracht wird.

Eine weitere Besonderheit ist in § 114 StGB vorgesehen, wenn gegenüber dem Amtsträger nicht nur bloßer Widerstand geleistet wird, sondern der Amtsträger während der Vornahme der Vollstreckungshandlung tätlich angegriffen wird, also auf den Körper des Amtsträgers unmittelbar gewaltsam eingewirkt wird. Dieser Fall wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

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