Vermummungsverbot

Zwar gibt es in Deutschland kein Gesetz, das das allgemeine Verschleiern oder Vermummen unter Strafe stellt, allerdings gibt es den generellen Begriff des Vermummungsverbots. Dieser findet sich in § 17 a Abs. 2 Versammlungsgesetz (VersG).

Das Vermummungsverbot verbietet den Teilnehmern einer Versammlung, ihr Gesicht zu verdecken oder Gegenstände zu diesem Zweck bei sich zu führen. Damit soll verhindert werden, dass eine Identitätsfeststellung vermieden wird.

Ein generelles Vermummungsverbot würde dem Grundrecht der Religionsfreiheit widersprechen, da Menschen, die sich Verschleiern, dies in Ausübung ihrer Religion tun und die Religionsfreiheit für alle Religionen in Deutschland umfassend im Grundgesetz garantiert ist.

Dass zum Beispiel eine Bank dennoch nicht mit vermummtem Gesicht betreten werden darf, liegt an einer Ausprägung des Hausrechts. Grundsätzlich dürfen öffentliche Plätze von allen besucht und betreten werden, egal welche Kleidung sie tragen. Es entspricht jedoch der Besonderheit des Hausrechts, dass dieses vom Inhaber von Bedingungen abhängig gemacht werden kann. So z.B. auch bei Kleiderordnungen in Diskotheken.

Externe Links: https://www.anwalt.org/vermummungsverbot/

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