Urkundenfälschung §267 StGB

Vorsicht ist geboten: Wer Urkundenfälschung begeht und damit Vermögensvorteile erreicht, kann damit auch den Tatbestand des Betrugs verwirklichen!

Eine Urkundenfälschung kann im Rahmen von drei verschiedenen Begehungsweisen begangen werden. Es kann

  • eine unechte Urkunde hergestellt werden
  • eine echte Urkunde verfälscht werden oder
  • eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht werden

Ob eine Urkunde vorliegt muss für jedes (Schrift-)Stück gesondert festgestellt werden. Es gibt zwar die Definition „Eine Urkunde ist eine verkörperte menschliche Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und ihren Aussteller erkennen lässt“, diese lässt aber keine generellen, faustformelartigen Rückschlüsse zu.

Wichtig ist, dass der Täter zur Täuschung im Rechtsverkehr handeln muss, um den Tatbestand zu erfüllen. Das heißt er muss wollen, dass jemand die Urkunde für echt hält und dadurch ein rechtlich erhebliches Verhalten (Tun oder Unterlassen) vornimmt.

Vorsicht ist geboten: Wer eine Urkundenfälschung begeht und damit Vermögensvorteile erreicht, kann damit auch den Tatbestand des Betrugs verwirklichen!

Die Fälschung einer Urkunde wird mit Freiheitstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet.

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