Raub §249 StGB

Der Raub wird mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr geahndet, da er eine der schwersten Straftaten gegen das Vermögen darstellt. Eine Geldstrafe ist hier nicht vorgesehen!

Der Tatbestand Raub bezeichnet die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache mittels Gewalt oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben mit der Absicht sich zu bereichern.

Besonders schwer wiegen naturgemäß die Gewaltanwendung und die Drohungen, welche zu der hohen Strafandrohung führen.

Die Gewalt muss sich insbesondere gegen den Körper des Opfers richten, eine Berührung ist aber nicht notwendig! Unter Gewalt wird auch das bloße, plötzliche Entreißen einer Handtasche verstanden.

Die Schwere der Tat zeigt sich auch in der langen Verjährungsfrist von 20 Jahren, gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB, welche mit Beendigung der Tat beginnt, aber auch durch Erlass eines Haftbefehls oder Eröffnung des Hauptverfahrens unterbrochen wird.

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