Falsche Verdächtigung §164 StGB 

Unter den Tatbestand falsche Verdächtigung fällt das Äußern von Tatsachen vor Behörden, welches geeignet ist, einen in Wahrheit unschuldigen Dritten dem Verdacht auszusetzen, eine strafrechtlich relevante Tat begangen zu haben.

Die falsche Verdächtigung ist bereits vollendet, wenn sie bei dem Adressaten angekommen ist, ohne dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sein muss.

Vorsicht ist geboten: Unter die Tathandlung des Verdächtigens fällt nicht nur das Hervorrufen eines Verdachts, sondern auch das Umlenken oder Verstärken eines bereits vorhandenen Verdachts! Das bloße Leugnen der eigenen Tat führt hingegen nicht zum Vorwurf der falschen Verdächtigung, auch wenn dadurch der Verdacht auf eine andere Person fällt.

Falsche Verdächtigung wird von der Justiz sehr ernst genommen und regelmäßig angeklagt und mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe geahndet. Ein solcher Vorwurf sollte daher sehr ernst genommen werden!

Vom Rahmen des § 164 Abs. 1 StGB ist nur die falsche Verdächtigung anderer, eindeutig identifizierbarer Personen umfasst. Spricht man eine falsche Verdächtigung für sich selbst aus, kann dies höchstens gemäß § 145 StGB unter das Vortäuschen einer Straftat fallen. Auch die Anzeige gegen Unbekannt erfüllt den Tatbestand der falschen Verdächtigung nicht.

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