Falsche Aussage §153 StGB

Eine Falschaussage oder falsche uneidliche Aussage macht, wer vor Gericht oder vor einer zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt. Die Falschaussage wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Eine Aussage ist falsch, wenn sie inhaltlich nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Dies liegt auch schon vor, wenn nur einzelne Tatsachen verschwiegen werden und wenn erklärt wird, die Aussage sei vollständig.

Falsche Aussage oder das Verschweigen von Details vor der Polizei oder der Staatsanwaltschaft sind hingegen nicht strafbar, da diese nicht zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständig sind.

Eine Besonderheit ergibt sich aus § 158 StGB, welcher die Regelung der tätigen Reue enthält. Das Gericht kann danach die Strafe nach seinem Ermessen mildern oder ganz von Strafe absehen, wenn der Täter die falsche Aussage rechtzeitig berichtigt. Die Berichtigung ist aber insbesondere nicht mehr rechtzeitig, wenn sie bei der Entscheidung nicht mehr verwertet werden kann oder aus der Tat ein Nachteil für einen Dritten entstanden ist.

Das Gericht kann gemäß § 157 StGB die Strafe für falsche Aussage auch nach seinem Ermessen mildern oder ganz von Strafe absehen, wenn der Täter die Unwahrheit gesagt hat, um von einem Angehörigen oder sich selbst die Gefahr einer Bestrafung abzuwenden.

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