Erpressung §253 StGB

Die Erpressung ist das Abnötigen eines Handelns, Duldens oder Unterlassens, mittels Gewalt oder Drohungen, welches zu einem Vermögensschaden bei dem Genötigten oder einem anderen führt, mit der Absicht sich oder einen Dritten zu bereichern.

Die Drohung kann auch in einem in Aussicht Stellen eines Unterlassens liegen, also der Androhung, etwas nicht zu tun.

Bei der Erpressung handelt es sich um ein Selbstschädigungsdelikt, da der Genötigte selbst die Vermögensverfügung trifft. Allerdings muss nicht zwangsläufig der Verfügende in Personalunion mit dem Geschädigten stehen. Es reicht aus, wenn zwischen Beiden ein besonderes Näheverhältnis besteht, aufgrund dessen der Verfügende über die Vermögenswerte des Geschädigten verfügen darf.

Die Tat ist rechtswidrig, wenn bei der Erpressung die Anwendung der Gewalt oder die Drohung zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Das ist der Fall, wenn das Mittel im Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg in keinerlei Verhältnis stand. Die Bezeichnung der Verwerflichkeit im Gesetz kennzeichnet ein erhöhtes Maß an moralischer Missbilligung.

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