Betrug §263 Abs. 1 StGB

Einen Betrug begeht, wer absichtlich einer anderen Person die Unwahrheit sagt, um diese Person über tatsächlich vorliegende oder nicht vorliegende Tatsachen zu täuschen und dadurch einen Vermögensvorteil zu erlangen.

Auch ein sonstiges aussagekräftiges Verhalten genügt, welches absichtlich eine Täuschung bei einer anderen Person hervorrufen soll. Wichtig ist, dass die Aussagen oder das Verhalten einen bewusst unrichtigen Inhalt haben.

Die Täuschung kann grundsätzlich auch durch Unterlassen begangen werden, wenn der Täter in der Hand hat, die Entstehung oder Fortdauer eines Irrtums zu verhindern und er noch dazu einer Aufklärungspflicht unterliegt (z.B. aus einem pflichtwidrigen Vorverhalten oder einem besonderen Vertrauensverhältnis).

Aus der Täuschung heraus muss das Opfer dann bewusst eine Vermögensverfügung begehen. Der daraus erlangte Vermögensvorteil beim Täter muss dann umgedreht in derselben Höhe (die Kehrseite der Medaille) den Vermögensschaden beim Opfer spiegeln, da der Betrug sonst nicht vollendet ist.

Darauf, dass sich das Opfer seiner vermögensschädigenden Handlung bewusst war, kommt es nicht an! Wichtig ist jedoch, dass der Täter die Handlung vornahm, um sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.

Der Betrug ist ein äußerst komplexes Vermögensdelikt mit hoher Strafandrohung (Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe). Sollten Sie sich mit einem Betrugsvorwurf konfrontiert sehen, ist es daher ratsam schnellstmöglich einen Anwalt einzuschalten.

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