Hausfriedensbruch §123 StGB

Der Hausfriedensbruch bezeichnet das widerrechtliche Eindringen oder das unbefugte Verweilen in der Wohnung, den Geschäftsräumen oder dem befriedeten Besitztum eines anderen oder abgeschlossenen Räumen, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind.

Häufig entstehen Fragen darüber, was das befriedete Besitztum ist und ob es sich beim Betreten überhaupt um Hausfriedensbruch handelt. Dieses zeichnet sich dadurch aus, dass die Person der es gehört, im Unterschied zu tatsächlich genutzten Wohnungen und Geschäftsräumen, keine räumliche Nähe zu dem Besitztum aufweisen muss, also möglicher Weise noch nie dort war. Typischer Weise handelt es sich zum Beispiel um leerstehende Häuser, Wohnungen, Gärten, Innenhöfe, Äcker und Weiden. Dazu kommt, dass es in einer erkennbaren Form vom Umfeld abgegrenzt sein muss, sei es durch einen Zaun, eine Mauer oder auch nur durch eine Bodenrinne.

Die zwei Begehungsarten des Hausfriedensbruch unterscheiden sich darin, dass das widerrechtliche Eindringen das körperliche Eindringen entgegen dem Willen des Hausrechtsinhabers ist (Achtung: Es genügt auch schon ein Fuß in der Tür!) und im Gegensatz dazu, der Täter beim unbefugten Verweilen das besagte Gelände zunächst berechtigt betreten, sich aber auf die Aufforderung des Berechtigten nicht entfernt hat.

Wichtig: Der Hausfriedensbruch wird nur bei Stellen eines Strafantrags durch den Hausrechtsinhaber verfolgt.

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