Brandstiftung – §306 StGB

Die einfache Brandstiftung gemäß § 306 StGB stellt eine besondere Form der Sachbeschädigung durch Feuer dar und wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. Unter den Tatbestand dieser einfachen Brandstiftung fällt das in Brand setzen oder die Zerstörung durch Brandlegung verschiedener Tatobjekte.

Da es sich bei der einfachen Brandstiftung um eine Sachbeschädigung handelt, ist wie auch bei einer Sachbeschädigung selbst, nur das fremde Eigentum geschützt. Ist der Täter Eigentümer der Sache oder ist der Eigentümer einverstanden, liegt keine Brandstiftung gemäß § 306 StGB vor.

  • 306 Abs. 1 StGB enthält eine Auflistung der Tatobjekte bezüglich derer eine einfache Brandstiftung in Betracht kommt. Genannt sind hier beispielsweise Gebäude oder Hütten, Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen aber auch Warenlager oder -vorräte und Kraftfahrzeuge.

Eine Strafbarkeit liegt dann vor, wenn eines dieser Tatobjekte entweder in Brand gesetzt oder aber durch eine Brandlegung teilweise oder ganz zerstört wird.

Die Begehungsweise des in Brand setzens, also der Brandstiftung, liegt vor, wenn ein wesentlicher Teil des Tatobjekts derartig brennt, dass sich das Feuer auch nach dem Entfernen des Zündmaterials weiter ausbreiten kann. Bei der Begehungsweise des Zerstörens durch Brandstiftung kommt es hingegen nicht darauf an, ob ein wesentlicher Teil des Tatobjekts gebrannt hat. Ausreichend ist bei der Brandlegung schon, dass irgendein Gegenstand gebrannt hat und dies in der weiteren Folge zu anderen Schäden geführt hat das Tatobjekt zumindest teilweise Unbrauchbar geworden ist. Dies können typischerweise auch Schäden durch Ruß und Gase aber auch durch Löschmittel sein.

Eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr ist gemäß § 306 a StGB bei einer schweren Brandstiftung vorgesehen, wenn andere Menschen in Gefahr gebracht werden oder sich die Tathandlung auf die Wohnung oder Aufenthaltsräume von anderen Menschen beziehen. Umfasst ist jedoch auch das in Brand setzen von Kirchen oder anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude.

Auf die Straftatbestände nach den §§ 306a StGB, 306b StGB und 306c StGB gehe ich auf einer gesonderten Seite ein, bitte klicken Sie hier.

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