Beleidigung § 185 StGB

Unter den Tatbestand der Beleidigung fallen grundsätzlich rechtswidrige, ehrverletzende Äußerungen mittels herabsetzender Werturteile oder ehrverletzende unwahre Tatsachenbehauptungen. Dafür drohen eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr.

Wird sie mittels einer Tätlichkeit begangen also zum Beispiel einer Ohrfeige oder durch Anspucken, erhöht sich der genannte Strafrahmen sogar auf bis zu 2 Jahre Freiheitsstrafe.

Was generell gesagt werden darf und was strafbar ist, lässt sich trotz dieser Definition nicht pauschal benennen, sondern muss vielmehr regelmäßig abgewogen werden zwischen dem grundgesetzlich geschützten Recht auf freie Meinungsäußerung und dem Schutz der Ehre und letztlich auch der Menschenwürde.

Grundsätzlich fallen unter die Beleidigung Äußerungen, egal ob wörtlich, schriftlich, bildlich, symbolisch oder durch schlüssige Handlungen (z.B. also auch Vogel oder Mittelfinger zeigen), die die Ehre eines anderen Menschen verletzen. Diese müssen aber auch von dem Betroffenen verstanden werden können, also beispielsweise nicht in einer Sprache mitgeteilt werden, die der andere nicht versteht.

Allgemeine Unhöflichkeiten oder schlechte Manieren ohne abwertenden Charakter sowie vertrauliche Äußerungen im familiären Umfeld stellen jedoch keine Beleidigung dar.

Da die Beleidigung die persönliche Ehre des Betroffenen betrifft, wird sie in der Regel nur aufgrund eines vorliegenden Strafantrages verfolgt, welcher bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft gestellt werden kann.

Im Rahmen von gegenseitigen Beleidigungen, die sofort erwidert werden, muss ein Gericht nicht beide Betroffene verurteilen, sondern kann gemäß § 199 StGB auch einen oder beide für straffrei erklären.

Beleidigungen von Personengruppen, sogenannte Kollektivbeleidigungen, sind strafbar, wenn ein zahlenmäßig überschaubarer Personenkreis beleidigt wird. (so zum Beispiel nicht bei „die Armee“ oder „alle Beamten“).

Einen Sonderparagraphen für die Beleidigung von Beamten gibt es im Übrigen im StGB, wie vielfach angenommen wird, nicht. Beamte können jedoch genauso in den Tatbestand des § 185 StGB fallen, wenn die Beleidigungen in Bezug auf eine oder mehrere konkret abgrenzbare Personen vorliegen.

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