Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs § 125a StGB

Der besonders schwere Fall des Landfriedensbruchs ist kein eigenständiger Tatbestand, sondern eine Strafzumessungsregel. Das bedeutet, wer in den Fällen des Landfriedensbruchs nach § 125 StGB einen besonders schweren Fall verwirklicht, dem droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

Den besonders schweren Fall verwirklicht in der Regel, wer

  1. eine Schusswaffe bei sich führt,
  2. eine andere Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, um diese oder dieses bei der Tat zu verwenden,
  3. durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
  4. plündert oder bedeutenden Schaden an fremden Sachen anrichtet.

Ein gefährliches Werkzeug nach Nr. 2 ist zum Beispiel eine Glasflasche. Für eine Strafbarkeit muss diese jedoch in der Absicht bei sich getragen werden, sie als Waffe gegen andere Menschen einzusetzen, wo durchaus Interpretationsspielraum besteht.

Jetzt kostenlos und unverbindlich anfragen!