Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen § 174 StGB

Gemäß § 174 StGB wird sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen unter Strafe gestellt. Die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern und Jugendlichen innerhalb eines Abhängigkeitsverhältnisses soll vor Eingriffen in das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung geschützt werden

Geschützt werden Kinder und Jugendliche die ein Alter von sechzehn Jahren noch nicht erreicht haben; bei Vorliegen eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses aber auch Kinder und Jugendliche unter achtzehn Jahren.

Im Rahmen des Tatbestandes des § 174 StGB Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen ist zunächst zwischen sexuellen Handlungen mit Körperkontakt und sexuellen Handlungen ohne Körperkontakt zu unterscheiden.

Die Strafbarkeit einer sexuellen Handlung mit Körperkontakt im Sinne des § 174 StGB kann sich je nach Altersgruppe und Art des Abhängigkeitsverhältnisses zum Schutzbefohlenen ergeben. Die verschiedenen Handlungsweisen sind jeweils mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bedroht.

Gem. § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB werden Personen unter sechzehn Jahren geschützt, die zur Person des Handelnden in einem Obhutsverhältnis wie der Erziehung, der Ausbildung oder der Lebensführung stehen. Dieses Obhutsverhältnis muss dabei durch eine besondere persönlich-menschliche Abhängigkeit geprägt sein, wie es zum Beispiel gegenüber den Eltern und Großeltern, aber auch gegenüber Lehrern, Betreuern oder einem Pfarrer bestehen kann.

174 Abs. 1 Nr. 2 StGB erweitert den Schutz auch auf Personen unter achtzehn Jahren in Fällen, in denen die Abhängigkeit des Minderjährigen gegenüber dem Handelnden aus einem solchen Obhutsverhältnis oder aber aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis ausgenutzt bzw. missbraucht wird. Ein solcher sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen in Abhängigkeit kann sich bereits durch die Unterordnung im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses ergeben, wenn der Handelnde seine Macht oder Überlegenheit gegenüber dem Minderjährigen einsetzt oder ausnutzt um sich diesen gefügig zu machen.

Unabhängig vom Vorliegen eines solchen Obhuts- oder Abhängigkeitsverhältnisses ergibt sich aus § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB eine Strafbarkeit von sexuellen Handlungen an Personen unter achtzehn Jahren in den Fällen, in denen das Opfer ein leiblicher oder rechtlicher Abkömmling des Handelnden oder dessen Ehegatten oder Lebensgemeinschaftspartners ist. Der Tatbestand umfasst daher neben leiblichen Kindern, Enkeln und Urenkeln auch rechtliche Abkömmlinge wie beispielsweise Stiefkinder und Stiefenkel aber auch alle durch Adoption angenommenen Abkömmlinge.

Eine weitere Strafbarkeit bei sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen kann sich zudem auch dann ergeben, wenn zwischen dem Minderjährigen und dem Handelnden ein Obhuts- oder Abhängigkeitsverhältnis nicht konkret besteht, jedoch beide Teil einer Einrichtung sind, die der Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung dient. Unter Strafe gestellt sind insoweit generell sexuelle Handlungen an Personen unter sechzehn Jahren, die der Obhut der Einrichtung unterliegen. Eine Strafbarkeit nach § 174 Abs. 2 StGB ergibt sich jedoch auch bei der Vornahme von sexuellen Handlungen an Personen unter achtzehn Jahren, wenn der Handelnde dabei bewusst seine Stellung als Autoritätsperson in der Einrichtung ausnutzt.

Eine Strafbarkeit der genannten sexuellen Handlungen kann sich gem. § 174 Abs. 3 StGB jedoch auch dann ergeben, wenn diese ohne körperlichen Kontakt vorgenommen werden. Dies kann beispielsweise dadurch geschehen, dass der Handelnde sexuelle Handlungen vor dem Minderjährigen an sich oder einem anderen vornimmt oder aber den Minderjährigen dazu bestimmt, dass dieser sexuelle Handlungen vor ihm vornimmt. Derartige Handlungen sind mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder aber mit Geldstrafe bestraft.

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